Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen

Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer verbeamteten Kunstlehrerin sind auch nicht anteilig als Werbungskosten abziehbar, da eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen ausgeschlossen ist und auch eine Trennung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht möglich ist.

Sachverhalt: Lehrerin wollte hälftigen Werbungskostenabzug

Streitig war, ob Kosten der Steuerpflichtigen für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst zu berücksichtigen sind. Die Steuerpflichtige besuchte diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten. Die Veranstaltungen waren jeweils für die Öffentlichkeit zugänglich und konnten von jedermann besucht werden. Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte die Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 jeweils zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ den geltend gemachten Werbungskostenabzug dagegen unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unberücksichtigt.

Entscheidung: Aufwendungen sind mit dem Existenzminimum abgegolten

Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies auf den allgemeinen Grundsatz, dass Werbungskosten grundsätzlich nicht vorliegen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 EStG) pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben (insbesondere gemäß § 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) abziehbar sind.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im konkreten Fall einen derart engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann oder diese gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist und in den Hintergrund tritt.

Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Aufwendungen für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen nicht abgezogen werden. Denn bei Aufwendungen dieser Art handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und grundsätzlich von den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums erfasst werden.

Praxishinweis: Auch keine Aufteilung möglich

Eine Aufteilung der Kosten und damit ein anteiliger Werbungskostenabzug kam ebenfalls nicht in Betracht, da es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen handelte, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden, so dass jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2016, 13 K 2981/13

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