Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld, die von einer Transfergesellschaft gezahlt werden, in der der Arbeitnehmer nicht beschäftigt wird, sind nach Auffassung des FG Münster als außerordentliche Einkünfte zu behandeln.

In dem Urteilsfall wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer geplanten Werksschließung aufgehoben. Er wurde befristet von einer Transfer GmbH ohne Anspruch auf Beschäftigung angestellt. Dafür erhielt er Transferkurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit und Aufstockungsbeträge hierzu von der Transfer GmbH. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Abfindung sei eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung, die Aufstockungsbeträge jedoch laufender Arbeitslohn. Das FG Münster widersprach dieser Vorgehensweise. Die Aufstockungsbeträge sind nach Auffassung des Gerichts ebenfalls ermäßigt zu besteuern. 

FG Münster, Urteil v. 15.11.2017, 7 K 2635/16 E, veröffentlicht mit Newsletter v. 15.12.2017.

Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeitergeld, Aufstockung, Steuerermäßigung