Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Vergütung eines Aufsrichtsratmitglieds
Vor dem FG Köln klagte ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportverein. Der Kläger erhielt im Rahmen seiner Tätigkeit ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass das vom Kläger in Anspruch genommene Budget der Umsatzsteuer unterliege. Die Klage vor dem FG Köln war jedoch erfolgreich.
Kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts
Das Gericht stellte klar, dass der Kläger mit seiner Aufsichtsrattätigkeit nicht selbstständig sei und kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sei. Daher sei die Umsatzsteuerfestsetzung aufzuheben.
FG Köln, Urteil v. 26.11.2020, 8 K 2333/18, veröffentlicht mit Meldung v. 10.2.2021
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