Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Betätigung bei Pensionären

Hintergrund:
Ein Beamter im Ruhestand nutzte einen Kellerraum seines Wohnhauses als Arbeitszimmer, da er als selbstständiger Gutachter tätig war. Der Raum war mit einem Schreibtisch, einem großen Tisch für Zeichnungen und Besprechungen, vier Stühlen, Regalen für Akten und einer PC-Anlage ausgestattet. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für diesen Büroraum nicht an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Pensionärs darstelle. Das Finanzamt hatte die Einkünfte aus der Pension, ca. 27.000 EUR, und aus der selbstständigen Gutachtertätigkeit, ca. 700 EUR gegenüber gestellt, was zeige, dass der Schwerpunkt der Einkünfteerzielung auf der „Pensionärstätigkeit“ liege. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit aus der passiven Haupttätigkeit als Pensionär liege jedenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Entscheidung:
Das Finanzgericht war dagegen der Auffassung, dass Einkünfte von Steuerpflichtigen, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht in die Würdigung einzubeziehen seien. Anderenfalls müsse es sich bei der Eigenschaft als Pensionär – dasselbe gelte für Rentner – um eine berufliche Tätigkeit i. S. des § 6 Abs. 5 Nr. 6b EStG handeln. (zur Problemstellung vgl. z. B. BFH, Urteil v. 27.3.2009, VIII B 184/08). Ein Pensionär erziele zwar steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, entfalte aber keine Tätigkeit zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für den Bezug der Pension bzw. Rente sei weder eine Tätigkeit erforderlich noch habe eine etwaige Tätigkeit Einfluss auf diese. Der Argumentation des Finanzamts, ein Pensionär übe eine passive Tätigkeit aus, folgte das Gericht nicht. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war daher nur die tatsächliche aktuelle Betätigung einzubeziehen. Im Streitfall kam hinzu, dass der Pensionär eine nicht nur unwesentliche Tätigkeit ausübte. Sie entsprach zeitlich einer Halbtagsbeschäftigung und er erzielte in den Folgejahren nennenswerte Einnahmen (17.333 EUR in 2008, 51.478 EUR in 2009). Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob es für die Berücksichtigung verschiedener Betätigungen im Arbeitszimmer und die Ermittlung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit eine Erheblichkeitsgrenze gebe.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.11.2011, 12 K 264/09)
Hinweis:
Darüber hinaus war im entschiedenen Fall die Ermittlung der anteiligen Aufwendungen für das im Keller gelegene häusliche Arbeitszimmer umstritten. Das Gericht folgte für die Anteilsberechnung den Grundsätzen des BFH (Urteile v. 18.10.1983, VI R 68/83; v. 5.9.1990, X R 3/89). Danach gehören Kellerräume grundsätzlich zu den Zubehörräumen (Nebenräumen), die nicht in die Wohnflächenberechnung eingehen. Dies gilt unabhängig von deren Größe, Ausstattung und Nutzung.
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