Wann Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerbefreit sind
Hintergrund: Finanzamt verlangt Zertifizierung
Eine Versicherungsgesellschaft zahlte ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2013 Zuschüsse zu Gymnastik-Kursen, strukturellen Körpertherapien, physiotherapeutischen Leistungen, Personal Training, sowie Massagen und ging von einer Lohnsteuerfreiheit dieser Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG aus.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung versagte das Finanzamt schließlich die Steuerbefreiung und erklärte: § 3 Nr. 34 EStG verweist auf § 20 SGB V, dessen Ausführungsbestimmungen sich wiederum im "Leitfaden Prävention" des GKV-Spitzenverbands wiederfinden. Nach dem Leitfaden müssten die Anbieter von begünstigten Gesundheitsleistungen jedoch entsprechend zertifiziert sein, was der Arbeitgeber für die streitgegenständlichen Leistungen nicht nachweisen konnte.
Entscheidung: Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit
Das FG urteilte, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers (größtenteils) lohnsteuerbefreit waren und das Finanzamt allzu strenge Maßstäbe an die Befreiungsvoraussetzungen angelegt hat. Nach Gerichtsmeinung kann für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG nicht vorausgesetzt werden, dass die im "Leitfaden Prävention" formulierten Anforderungen erfüllt sind - insbesondere, dass der Anbieter der Gesundheitsleistungen besonders zertifiziert ist.
Vielmehr reicht es aus, wenn die bezuschussten Maßnahmen die Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese Anforderungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden, da diese Fachkräfte eine Qualifikation im Bereich Gesundheit und Prävention haben.
Hinweis: Präventionsgesetz 2015
Der Gesetzgeber hat mit dem Präventionsgesetz aus 2015 mittlerweile eine umfassende Änderung der gesetzlichen Regelungen zu Präventionsleistungen vorgenommen, die sich auch auf § 3 Nr. 34 EStG auswirkt. Im Gegensatz zur bisherigen (streitgegenständlichen) Regelung, sind in § 20 SGB V n. F. nun detaillierte Anforderungen an Präventionsangebote und ein Zertifizierungsverfahren installiert worden. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Zertifizierung von Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG erleichtern, da zertifizierte Präventionsangebote die qualitativen Anforderungen der Befreiungsvorschrift erfüllen, sodass die Finanzämter fortan keine Einzelfallprüfung mehr vornehmen müssen.
FG Bremen, Urteil v. 11.2.2016, 1 K 80/15 (5), Haufe Index 9111145
Weitere News zum Thema:
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026