Grunderwerbsteuer, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entsteht, ist nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern kann sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Entscheidungsstichwörter
Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten
Leitsatz
Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren.
Normenkette
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
HGB § 255 Abs. 1
GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b
UmwStG 1995 § 20
AktG § 183
Verfahrensgang
FG Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 6 K 4720/07 K,F (EFG 2010, 666)
Urteil v. 20.4.2011, I R 2/10, veröffentlicht am 22.6.2011