Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Kläger die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründende Verletzung nachweisen muss.

Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger berichtete, dass das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt habe. Die Unterlagen seien ihm zwar von diesem Dritten überreicht worden. Doch dem Dritten seien nun seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Der Kläger begehrte deshalb Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld wurde abgelehnt

Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab und auch das FG Baden-Württemberg entschied zu seinen Ungunsten. Der Dritte wurde als Zeuge vernommen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger  eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen. Dem Kläger obliege die Darlegungslast.

Verdacht der Falschaussagen

Die Vernehmungen des Klägers und des Dritten überzeugten das Gericht nicht davon, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. So seien die Aussagen nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sei nicht auszuschließen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2021, 10 K 759/21, veröffentlicht am 31.8.2022

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung, Schmerzensgeld