Anrechnung von Vorauszahlungen nach Ehescheidung
Sachverhalt:
Im Streitfall wurde die Ehe im Januar 2008 geschieden. Das FA setzte mit Bescheid vom 16.7.2008 Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber den Eheleuten zum 10.9. und 10.12.2008 fest, da es von der Ehescheidung keine Kenntnis hatte. Erst im Mai 2010 erfuhr das FA durch die abgegebene Einkommensteuererklärung 2008 des Ehemannes von der Scheidung und der für 2008 durchzuführenden Einzelveranlagung. Im Rahmen der Durchführung der Veranlagung rechnete das FA die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bei ihm nur zur Hälfte an. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Steuerpflichtigen, der geltend machte, seine Zahlungen seien nur für seine Rechnung erfolgt. Sämtliche Beträge seien von seinem Betriebskonto für die fälligen Steuern seines Betriebes geleistet worden.
Entscheidung:
Das Klagebegehren hatte keinen Erfolg. Das FG stellte zunächst heraus, dass nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt ist, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist dagegen, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem FA zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner früheren Ehefrau entrichtet hatte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr bestand und folglich die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung einer entsprechenden Tilgungsabsicht anknüpft, fehlten. Denn die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolgt, ist nach dem im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem FA erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden zu beurteilen.
Im Streitfall wusste das FA zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Erst im Mai 2010 wusste das FA von der Scheidung. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Vorauszahlungen jedoch bereits vollständig entrichtet.
Praxishinweis:
Im Streitfall kam als weitere Besonderheit hinzu, dass die Festsetzung gemeinsamer Vorauszahlungen gegenüber den früheren Eheleuten zwar materiell-rechtlich unzulässig war, weil die Ehe zu dem Zeitpunkt, als der Vorauszahlungsbescheid erlassen wurde, bereits geschieden war. Dies ist aber für das Bestehen des Gesamtschuldverhältnisses unerheblich, weil der Vorauszahlungsbescheid nicht angefochten wurde und bis zur Entrichtung der letzten Vorauszahlung verfahrensrechtlich wirksam geblieben ist. Dies zeigt, wie wichtig die zeitnahe Prüfung nicht nur von Steuerbescheiden, sondern auch von Vorauszahlungsbescheiden ist.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 8.7.2014, 5 K 93/11, Haufe Index 7367180
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