Aktienausbuchung im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps
Der Kläger hielt Aktien einer Immobilien AG, die im Jahr 2013 in ein Planinsolvenzverfahren eintrat. Der Insolvenzplan sah einen sogenannten Debt-to-Equity-Swap vor – einen Tausch von Schulden in Eigenkapital. Im Zuge dieses Verfahrens wurde das Grundkapital der Gesellschaft auf null herabgesetzt, infolgedessen endete die Börsennotierung der Gesellschaft, sodass das depotführende Institut die Aktien des Klägers 2014 aus der Girosammelverwahrung ausbuchte. Im Rahmen der Veranlagung 2014 beantragte der Kläger, den Verlust aus den wertlos ausgebuchten Aktien steuerlich als Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte ab und verwies darauf, dass die Liquidation einer Kapitalgesellschaft keine Veräußerung sei und es an einem Rechtsträgerwechsel fehle.
Veräußerungsverlust aus Kapitalvermögen
Das FG urteilte, dass der Kläger seinen Verlust steuerlich als Veräußerungsverlust aus Kapitalvermögen abziehen darf. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Veräußerung die entgeltliche Übertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Als Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt unter anderem auch die Rückzahlung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Aus dieser Gleichstellung folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Veräußerungsverlust führen kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet diese Auffassung mit dem System der Abgeltungsteuer, das auf die vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen von Kapitalanlagen abzielt. Es wurde Revision eingelegt (Az beim BFH VIII R 43/18).
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