Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verlusten wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und nicht auf den Gläubiger übertragen werden
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führt.
2. Durch die Auf-0-Stellung von Altaktien mit anschließender, ausschließlich für einzelne Gläubigergruppen möglichen Kapitalerhöhung im Rahmen des insolvenzrechtlichen Konstrukt des Debt-to-Equity-Swaps sind die Altaktionäre faktisch zwangsweise enteignet worden, ohne dass es einer Einziehung und Übertragung von Altaktien auf die Gläubiger bedurfte.
3. Eine Veräußerung im Sinne des §§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und der daher auch nicht auf die Gläubiger übertragen werden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 2
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes betreffend Stück A Aktien.
Im Laufe des Jahres 2013 erwarb der Kläger Stück Aktien der A Immobilien AG -A- zu Anschaffungskosten von insgesamt €, von denen er Stück am xx.xx.2013 zu einem Erlös von € unter Realisierung eines Veräußerungsverlustes von wieder veräußerte. Im Depot verblieben Stück zu anteiligen Anschaffungskosten von €
Am xx.xx.2013 wurde die A betreffend ein Planinsolvenzverfahren eröffnet. In dem Insolvenzplan, der durch das Amtsgericht am xx.xx.2014 sowie durch die Rechtsmittelinstanz am xx.xx.2014 best...