Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder im Fokus
Schmiergelder in der Buchführung
Eine GmbH hatte mit ihren ausländischen Kunden für die von ihr gelieferten Projektionsmaschinen und Druckplatten sogenannte Überfakturierungen vorgenommen. Dabei stellte sie ihren Kunden höhere Preise als tatsächlich vereinbart in Rechnung (wurden auch tatsächlich gezahlt). In Höhe der erhaltenen „Zuvielbeträge“ leistete die GmbH schließlich Provisionszahlungen an eine Beratungsfirma für tatsächlich nicht erbrachte Vermittlungsleistungen. Diese Gelder wurden von dort schließlich als Schmiergelder in bar an die Kunden zurückgegeben. Die GmbH verbuchte die Zahlungen als Betriebsausgaben in ihrer Buchführung. Auf diese Weise flossen „Zuvielbeträge“ von 797.000 EUR (2005) und 194.000 EUR (2016) an die Kunden zurück.
Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmiergelder
Das FG urteilte, dass diese Zahlungen bei der GmbH unter das Betriebsausgabenabzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) fallen. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zuwendung eine rechtwidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB verwirklicht. Wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung genügt die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht – unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden. In der Literatur ist darüber hinaus umstritten, ob für die Anwendbarkeit des Abzugsverbots auch der Vorsatz des Täters – neben dem objektiven Tatbestand – erforderlich ist. Nach Auffassung des FG ist allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abzustellen, um den Gesetzeszweck (die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen) durchzusetzen.
Das FG erklärte, dass die GmbH mit den Zahlungen den objektiven Tatbestand des § 299 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt hatte. Es lagen Zahlungen im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung gegenüber anderen Marktteilnehmern vor. Beim BFH wurde Revision gegen dieses Urteil eingelegt, Az beim BFH IV R 25/18.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.6.2018, 11 K 11054/16
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026