Abgrenzung zwischen Schenkung und entgeltlicher Übertragung
Sachverhalt: Finanzamt versagt Verlustabzug
K hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2010 einen hohen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG erklärt. K hatte Anteile an der A-GmbH von A geschenkt bekommen, welche der A einstmals für über 11 Mio. EUR erwarb. Diese GmbH-Anteile veräußerte der K an die neu gegründete W-GmbH für 30.000 EUR. Die Differenz zwischen den historischen Anschaffungskosten des A und dem erzielten Verkaufserlös erklärte K als Veräußerungsverlust. Das Finanzamt versagte den Abzug des erklärten Verlustes, da keine Schenkung von A an K vorgelegen hätte. Wirtschaftlich betrachtet sei die Übertragung entgeltlich erfolgt, da der K seine Mitarbeit in der A-GmbH als Gegenleistung erbringen sollte.
Entscheidung: FG vermutet verdecktes Rechtsgeschäft
Letztlich verneint auch das Finanzgericht eine unentgeltliche Übertragung der GmbH-Anteile an den K. Es kam vielmehr zur Überzeugung, dass in Wahrheit mit dem Schenkungsvertrag eine entgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils verdeckt werden sollte (§ 41 Abs. 2 AO). Hierzu wurde indiziell darauf abgestellt, dass eine unentgeltliche Zuwendung von GmbH-Anteilen, für die zuvor Anschaffungskosten in Millionenhöhe entstanden waren, unter einander nicht nahe stehenden Personen im konkreten Fall äußerst ungewöhnlich wäre. Jedenfalls konnte das Finanzgericht keine nachvollziehbaren Gründe für ein solches Handeln erkennen. Es ging daher von der Vermutung aus, dass fremde Dritte einander Leistungen regelmäßig nicht ohne Gegenleistung erbringen; deshalb läge eine entgeltliche Anteilsübertragung vor.
Als Rechtsfolge sind nicht die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 EStG ist der gemeine Wert der übertragenen GmbH-Anteile anzusetzen; dieser betrug 4.009 EUR. Weitere Rechtsfolge ist, dass die Zuwendung der GmbH-Anteile beim K als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist.
Praxishinweis: Ungewöhnlicher Fall
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Wertung des Gerichts fußt darauf, dass durch eine Vorspiegelung falscher Tatsachen der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht alltäglich und in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht reichlich ungewöhnlich. Deshalb sollte das Urteil nicht unbesehen auf ähnliche Fallkonstellationen übertragen werden.
FG München, Urteil v. 11.4.2016, 7 K 2432/14
Weitere News zum Thema:
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026