Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der A-GmbH und Teil eines globalen Konzerns, der in über 140 Ländern tätig ist. Der Konzern bietet seinen Arbeitnehmern weltweit eine betriebliche Altersvorsorge über Beiträge zu Pensionsfonds an, die in den jeweiligen Ländern eingerichtet wurden. Diese Beiträge begründen für die Arbeitnehmer unmittelbare, unentziehbare Ansprüche gegenüber den Pensionsfonds des Landes, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Arbeitnehmer des Konzerns werden häufig für zwei bis vier Jahre in anderen Ländern eingesetzt.
Es wurde vereinbart, dass sie während ihrer Auslandseinsätze Mitglieder der jeweiligen ausländischen Pensionsfonds bleiben und die Beiträge fortgezahlt werden. Diese Beiträge wurden während der Tätigkeit in Deutschland weiterhin durch die jeweiligen Basisgesellschaften entrichtet und der Klägerin konzernintern weiterbelastet, ohne dass es zu Auszahlungen an die Arbeitnehmer kam.
Steuerpflichtiger Barlohn
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass es sich bei den von den Basisgesellschaften gezahlten und von der Klägerin erstatteten Beträgen an die ausländischen Pensionsfonds um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Beiträge stellten aus seiner Sicht Barlohn dar, da sie wirtschaftlich betrachtet zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer dienten. Daher sei § 37b EStG nicht anwendbar und der Beklagte nahm die Klägerin gemäß § 42d Abs. 1 EStG in Haftung.
Voraussetzungen für § 37b EStG liegen nicht vor
Das Gericht stellte mit Zwischenurteil vom 30.6.2021 fest, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde vom BFH mit Urteil v. 30.5.2022, VI B 58/21 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin argumentierte, dass die von ihr getragenen Beiträge gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden könnten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG nicht vorlägen. Die Revision ist beim BFH unter Az. VI R 13/24 anhängig.
FG Hamburg, Urteil v. 14.3.2024, 6 K 109/20, veröffentlicht mit Newsletter 2/2024 des FG Hamburg
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