Vorsteuerabzug: GmbH & Co. KG aus Insolvenzverwalter-Rechnung

In welchem Umfang kann eine GmbH & Co. KG, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vorsteuerabzug für Leistungen des Insolvenzverwalters beanspruchen?

Mit dieser Frage hat sich das FG Münster bewschäftigt. Im Streitfall ging es um einen Rechnungen eine Konkursverwalters (Verfahren lief nach der Konkursordnung und noch nicht nach der heute geltenden Insolvenzordnung).

Streitig war, in welcher Höhe der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) aus seiner Rechnung an die Schuldnerin über seine als Konkursverwalter erbrachte Leistung den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts E aus 2001 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden.

Umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze

Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin war satzungsgemäß die Ausführung von Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau sowie der Erwerb von Grundstücken und die Beteiligung an Unternehmen sowie die Verwaltung von Vermögenswerten. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens hat die Schuldnerin ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erbracht.

Vorsteuerabzug in Umsatzsteuerjahreserklärung 2014

Der Kläger nahm im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014, welche er in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Schuldnerin einreichte, aus dem von ihm für seine Leistung der Schuldnerin in Rechnung gestellten Betrag über 94.761,41 EUR zzgl. 18.004,67 EUR Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug i.H. des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags in Anspruch. Es handelte sich dabei um den einzigen umsatzsteuerlichen Vorgang, der vom Kläger erklärt wurde.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer kam dabei zu der Feststellung, dass die Vorsteuer aus der Rechnung des Klägers über seine Leistung an die Schuldnerin nur anteilig im Umfang von 49,24% (8.865,50 EUR) abzugsfähig sei, da die Leistung des Klägers teilweise für vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze der Schuldnerin verwendet worden sei. Für den Vorsteuerabzug sei nicht allein die frühere unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin maßgeblich, da der Kläger während des Konkursverfahrens die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin zumindest teilweise fortgeführt habe. So habe der Kläger Objekte der Schuldnerin weiter und teilweise auch neu vermietet.

Entscheidung des FG: Einheitliche Leistung des Konkursverwalters

Das FG Münster entschied, dass dem Kläger als Konkursverwalter der Schuldnerin nach den vorgenannten Grundsätzen für seine an die Schuldnerin erbrachte Konkursverwalterleistung das Recht zum Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht (FG Münster, Urteil v. 20.1.2022, 5 K 1363/19 U). Die Schuldnerin hat danach die Leistung des Klägers für ihr Unternehmen und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit bezogen.

Nach der Rechtsprechung des BFH erbringe der Konkursverwalter eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Konkursmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Konkursgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens diene. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang bestehe dabei zwischen der einheitlichen Leistung des Konkursverwalters und den im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen der Konkursgläubiger. Auf die einzelnen Verwertungshandlungen desKonkursverwalters komme nicht an.

Eine Aufteilung des vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbetrages in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil ist nach Auffassung des FG nicht vorzunehmen. Die Schuldnerin führte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich steuerpflichtige Ausgangsumsätze aus. Die angemeldeten Forderungen stehen danach nicht mit einer Verwendung für steuerfreie Umsätze im Zusammenhang.

Revision zugelassen

Das FG Münster hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, um dem BFH die Möglichkeit zu geben, die Frage des Vorliegens und der Behandlung von durch den Insolvenz- oder Konkursverwaltern bewirkten Verwertungsumsätzen fortzubilden.