Verpflichtende Meldung von Steuergestaltungen

In einer Gemeinsamen Eingabe haben die Präsidenten der BRAK, der BStBK, des DStV und der WPK an die Ministerpräsidenten der Bundesländer appelliert, bei allen Überlegungen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit der Einführung von Anzeigepflichten über Steuergestaltungsmodelle angestellt werden, die Unabdingbarkeit der Berufsverschwiegenheit zu beachten.

Hintergrund ist ein demnächst im Bundesrat zur Debatte stehender Vorschlag der Europäischen Kommission, auf europäischer Ebene Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle einzuführen. Auch auf nationaler Ebene werden derzeit derartige Überlegungen angestellt.

Berufsgeheimnis der Freien Berufe

Nachdrücklich fordern die Präsidenten Schäfer, Dr. Riedlinger, Elster und Ziegler in Ihrer Gemeinsamen Eingabe vom 13.9.2017, dass bei der Ausgestaltung eventueller Meldepflichten klar zum Ausdruck kommt, dass das Berufsgeheimnis der Freien Berufe (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 43a Abs. 2 BRAO, § 57 Abs. 1 StBerG, § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) der Erstattung von Anzeigen über Steuergestaltungsmodelle entgegensteht, sofern nicht der Mandant seinen Berater ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbunden hat.

Rechtsstaatlichkeit sei Gefahr

Eine Aufweichung oder Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht werde dazu führen, dass sich Mandanten ihren Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht mehr uneingeschränkt anvertrauen könnten. Durch einen solchen Eingriff werde der Rechtsstaat und damit die Verfassung in ihrem Kern betroffen, was nicht zu akzeptieren sei.

DStV-Mitteilung v. 15.9.2017