Nutzung von 2 Arbeitszimmern an verschiedenen Wohnsitzen

Es stellt sich die Frage, ob es beim häuslichen Arbeitszimmer den Höchstbetrag von 1.250 EUR zweimal gibt, wenn jemand zwei häusliche Arbeitszimmer parallel nutzt.

Bildet ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, kann er die Kosten bis maximal 1.250 EUR im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass ihm für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).

Beispiel: 2 Wohnsitze = 2 Höchstbeträge?

A hat 2 Wohnsitze, einen in E und einen in O. Er bezieht aus seiner Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Nebentätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt A in E ein häusliches Arbeitszimmer für seine Arbeitnehmertätigkeit und das in O für seine selbstständige Nebentätigkeit. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in E betragen 1.500 EUR und für das in O 1.300 EUR. A macht die Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer einmal mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und einmal in Höhe des Höchstbetrags als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geltend.

Praxis-Tipp: Revision wurde zugelassen

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Vorhandensein jeweils eines Arbeitszimmers in 2 Haushalten nicht zur Verdopplung des Abzugsbetrags von 1.250 EUR führt, da dieser personenbezogen sei und jedem Steuerpflichtigen daher nur einmal zustehe. Die Revision wurde zugelassen, da höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob für 2 parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen von 1.250 EUR als Betriebsausgaben/Werbungskosten anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.2.2015, 2 K 1595/13, EFG 2015 S. 1076, Az. beim BFH: VIII R 15/15). Einschlägige Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.

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