Was ist eine "haushaltsnahe Dienstleistung"?

Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern. Zur Anwendung der Regelungen hat die Finanzverwaltung ihren alten Erlass vom 10.1.2014 im November 2016 überarbeitet und ergänzt. Die Änderungen waren insbesondere aufgrund neuerer Rechtsprechung des BFH nötig geworden. Die meisten neuen Entscheidungen waren dabei zugunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen. In der Folge ist auch der neue Erlass deutlich großzügiger als bisher und mit der Überschrift versehen "Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen." 

Das neue BMF-Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Neu in die Förderung einbezogen werden insbesondere Notrufdienste und die Tierbetreuung.

Die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall ist grds. keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann aber laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil profitieren, weil Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Kosten für Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. für Tierpensionen, sind jedoch weiterhin nicht berücksichtigungsfähig.

Keine personenbezogenen Leistungen

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. auch Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.

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