Grundstücksübertragung aus Sonderbetriebsvermögen

Ein Buchwertfortführungsgebot gilt, soweit ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird.   

Was passiert steuerlich in den Fällen, in denen fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in eine Mitunternehmerschaft eingebracht und zur Erreichung der Buchwertfortführung mit den Wirtschaftsgütern zusammenhängende Verbindlichkeiten nicht von der Mitunternehmerschaft übernommen werden?

Strenge Trennungstheorie

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts erfolgt unentgeltlich, soweit keine Gegenleistung hierfür erbracht wird. Eine Gegenleistung kann auch durch die Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgen. In diesen Fällen ist die Übertragung des Wirtschaftsguts nicht vollumfänglich unentgeltlich, sondern teilentgeltlich mit der Folge, dass es unter Anwendung der strikten Trennungstheorie zur teilweisen Realisierung von stillen Reserven kommt (BMF, Schreiben v. 8.12.2011, IV C 6 - S 2241/10/10002, Rn. 15).

Wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln ist, ist streitig. Das beim Großen Senat des BFH geführte Verfahren GrS 1/16 wurde ohne Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage (Ermittlung eines eventuellen Gewinns aus teilentgeltlichen Übertragungen nach der strengen oder modifizierten Trennungstheorie) beendet (BFH, Beschluss v. 30.10.2018, GrS 1/16). Nach Verwaltungsauffassung ist "in einschlägigen Fällen vorerst weiterhin uneingeschränkt die in Tz. 15 des BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 5 EStG vom 8.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1279) vertretene Rechtsauffassung anzuwenden" (OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.11.2019, S 2241 A - 117 - St 517).

Beispiel: Darlehen wird nicht übernommen

Zum Sonderbetriebsvermögen des alleinigen Kommanditisten A bei der KG 1 gehört ein bebautes Grundstück. Das Grundstück ist in einer Sonderbilanz ausgewiesen. Das mit der Anschaffung der Immobilie zusammenhängende Darlehen von 300.000 EUR ist bei der KG 1 als negatives Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen. A überträgt das Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 1 unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der KG 2, an der er zu 70 % beteiligt ist. Die KG 2 übernimmt nicht das Darlehen.

A hat das Grundstück voll unentgeltlich auf die KG 2 übertragen. Die Übertragung des Grundstücks fällt unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG. Die KG 2 muss den Buchwert des Gebäudegrundstücks fortführen. Zu einer teilweisen Gewinnrealisierung kommt es nicht.

Was geschieht mit dem Darlehen und den Darlehenszinsen?

Eine andere Frage ist, wie das Darlehen und die Darlehenszinsen nach der Grundstücksübertragung zu behandeln sind.

Tipp: Darlehen wird negatives Sonderbetriebsvermögen bei der KG 2 – die Darlehenszinsen sind Sonderbetriebsaufwand des A

Der BFH hat entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Mitunternehmer ein zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörendes fremdfinanziertes Grundstück ohne die fortbestehende Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überträgt, die fortbestehende Verbindlichkeit in vollem Umfang Sonderbetriebsvermögen bei der anderen Mitunternehmerschaft wird (BFH, Beschluss v. 27.4.2017, IV B 53/16). Das gilt unabhängig davon, mit welcher Quote der Einbringende an der anderen Mitunternehmerschaft beteiligt ist. A kann die Schuldzinsen zu 100 % als Sonderbetriebsausgaben abziehen, obwohl ihm das Grundstück nach der Übertragung auf die KG 2 nur noch anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote in Höhe von 70% gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen ist.