Gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten

Bei einer gemeinsamen Nutzung eines Arbeitszimmers durch berufstätige Ehegatten stellt sich die Frage, ob der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG objekt- oder personenbezogen zu gewähren ist. 

Hierzu hat das FG Münster mit Urteil v 15.3.2016 (11 K 2425/13 E, G) entschieden, dass der abzugsfähige Höchstbetrag von 1.250 EUR jedem Nutzer, der die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt, nur anteilig im Verhältnis seines Nutzungsanteils zusteht.

Urteil des FG Münster

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In ihrem Haus nutzten die Kläger einen 67 qm großen und als Büro ausgestatteten Raum gemeinsam als Arbeitszimmer. Die gesamte von den Klägern bewohnte Fläche dieses Hauses betrug 280 qm. Die Ehefrau ist selbstständig tätig, sodass das Arbeitszimmer für sie den beruflichen Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen Betätigung darstellt. Der Ehemann ist als Angestellter tätig und arbeitet im Homeoffice, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Nutzungsanteile betragen jeweils 50 %. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei beiden Klägern jeweils nur in Höhe des hälftigen Höchstbetrages von 1.250 EUR anzuerkennen seien. 

Das FG Münster hat mit dem o.a. Urteil entschieden, dass der abzugsfähige Höchstbetrag jedem Nutzer, der die persönliche Abzugsberechtigung erfüllt, nur anteilig entsprechend seinem Nutzungsanteil zusteht. Es gelte hier die objektbezogene und nicht die personenbezogene Betrachtungsweise. Aus diesem Grund hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen jedoch die Revision gem. § 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 15/15 und VI R 86/13 zugelassen. 

Praxis-Tipp: Mehrere Revisionsverfahren

Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, haben die Kläger diese nicht eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig geworden. Wegen der gleichen Rechtsfrage sind jedoch die vom FG Münster genannten Verfahren VIII R 15/15 und VI R 86/13 sowie das Verfahren VI R 53/12 beim BFH anhängig. In diesen Verfahren sind folgende Rechtsfragen zu klären:

  • VIII R 15/15: Ist der Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in Höhe von 1.250 EUR objekt- und personenbezogen, sodass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdoppelung dieses Abzugsbetrags führt?
  • VI R 86/13: In welcher Höhe sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei (zeit-anteiliger) gemeinsamer Nutzung durch Lebensgefährten im in hälftigem Miteigentum stehenden Haus abzugsfähig? - Ist der Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG personen- oder objektbezogen?
  • VI R 53/12: Ist der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG vorgesehene Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer personenbezogen oder objektbezogen (hier: gemeinsame Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch Ehegatten)? In diesem Verfahren vertreten die Kläger die Auffassung, dass sowohl bei der Klägerin als auch beim Kläger die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR abzuziehen seien. Der Gesetzgeber habe sich bei der Bemessung der Betragsgrenze von 1.250 EUR an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert. Verdoppele man diesen Wert, weil der Raum durch zwei Personen genutzt werde, liege die Raumgröße des Arbeitszimmers der Kläger in diesem Rahmen. Sehe man den Höchstbetrag hingegen als objektbezogen an, drohe ein verfassungswidriger Gleichheitsverstoß, weil man durch das einfache Einfügen einer Wand den Ab-zugsbetrag verdoppeln könne. Der Fall, dass zwei Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei steuerrechtlich genauso zu behandeln wie die Nut-zung von zwei getrennten, kleineren Räumen.

Betroffene sollten wegen der anhängigen Revisionsverfahren in vergleichbaren Fällen gegen die ablehnende Entscheidung des FA Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die o.a. Revisionsverfahren auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 verweisen.