Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen

Es ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung eines Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen absetzbar sind. Der Beitrag fasst die Rechtsentwicklung zusammen. 

Ausgangspunkt: BFH-Urteil vom 20.03.2014

Der BFH hat mit Urteil v. 20.3.2014 (VI R 56/12, Haufe Index 6796733) entschieden, dass der Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional auszulegen ist, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. 

Die Leistungen müssen aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (also für den Haushalt erbracht werden). So bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen der Voraussetzung des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Hau-halt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

FG-Rechtsprechung zu Ausbaubeiträgen für die Gemeindestraße

Trotz des Urteils des BFH besteht nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 15.4.2015, 11 K 11018/15, Haufe Index 7958274) bei festgesetzten Ausbaubeiträgen für die Gemeindestraße kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt, wenn das Grundstück bereits vor der Durchführung der Ausbaumaßnahme durch eine Straße erschlossen ist, weil dann ein Haushalt ungeachtet der Ausbaumaßnahme geführt werden könnte. 

Folglich wäre der Ausbau nicht notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit zur Haushaltsführung. Die Errichtung oder der Ausbau einer Straße stelle aber auch keine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Vielmehr fielen unter diesen Begriff nur Aufgaben wie die Abfallbeseitigung, die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom oder der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Dagegen soll das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich sein.

Dies sieht das FG Nürnberg (Urteil v. 24.6.2015, 7 K 1356/14, Haufe Index 8633251) anders, weil zu einer ordentlichen Haushaltsführung gleichermaßen Wasseranschlüsse, Abwasser, Elektrizität, aber auch eine Zuwegung gehörten. Nur dann, wenn ein Anwesen an das öffentliche Wege- und Straßennetz angebunden ist, sei dort auch die Führung eines zeitgemäßen Haushalts möglich, weil ansonsten ohne Transportmöglichkeiten weder die Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebens noch die notwendigen Transporte der in diesem Haushalt lebenden Personen gewährleistet sei. 

Auffassung der Finanzverwaltung

Aufgrund der Rechtsentwicklung hat die Finanzverwaltung ihren Erlass angepasst (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Haufe Index I10023887) und begünstigt nun auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (wie z. B. Arbeitskosten für den Anschluss des Grundstücks an das Trink-, Abwasser- und Stromnetz). Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, will die Verwaltung aber weiterhin nicht begünstigen. 

Zwei Revisionsverfahren könnten Klarheit bringen

Aktuell hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil v. 25.10.2017, 3 K 3130/17, Haufe Index 11382338), dass es zwar egal ist, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird; der räumliche Zusammenhang zum Haushalt aber fehlt. Bei den Leitungen (Wasser, Strom, Gas usw.) gibt es jeweils die Hauptleitungen für die gesamte Straße bzw. das gesamte Gebiet und, davon abzweigend, die jeweiligen Hausanschlüsse. Diese Hausanschlüsse ab Abzweigung von der Hauptleitung seien haushaltsbezogen, auch soweit sie außerhalb des Grundstücks, etwa im Straßenland, verlaufen. Die Hauptleitung sei aber nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen, weil sie mehreren verschiedenen Haushalten dient. 

Gleiches gelte für die Verkehrsverbindungen (Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße = haushaltsbezogen, die Straße selbst, die an mehreren Häusern liegt = nicht haushaltsbezogen). Gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH, welches vom Bund des Steuerzahler unterstützt wird (Az VI R 50/17). Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden. 

Unterstützend kann auf ein weiteres Verfahren vor dem BFH (Az VI R 18/16) hingewiesen werden. Hier hatte das FG Sachsen entschieden (Urteil v. 12.11.2015, 8 K 194/15, Haufe Index 9849507), dass nicht nur der Hausanschluss, sondern die gesamte Mischwasserleitung als haushaltsbezogen anzusehen ist. In jenem Fall schloss der Abwasserzweckverband das Grundstück an die zentrale Kläranlage an. Dazu musste der bestehende öffentliche Mischwasserkanal längs der gesamten Straße teils erneuert, teils neu verlegt werden. Das Sächsische FG hat den Haushaltsbezug bejaht, weil die Herstellung der Mischwasserleitung nicht isoliert, sondern nur als Teil der gesamten Arbeiten, die für den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage notwendig waren, anzusehen sei.

FG Rheinland-Pfalz entscheidet über die Herstellung von Gehwegen und Straßenlampen 

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass das FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 18.10.2017, 1 K 1650/17, Haufe Index 11384963) aktuell der Auffassung ist, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen, weil es nicht ausreichend sei, wenn die Leistung nur für den Haushalt erbracht wird. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn das Grundstück bereist erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist. Solche Einrichtungen dienten dann nur der Allgemeinheit. Die Revision wurde nicht zugelassen.