Rz. 87

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zuschüsse, die Bezieher von Renten der GRV von deren Trägern zu ihren KV-Beiträgen erhalten, sind nicht Bestandteil der Altersrente. Sie werden Rentenbeziehern gezahlt, die freiwillig in der gesetzlichen > Krankenversicherung oder bei einem Unternehmen versichert sind, das der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegt (§ 106 SGB VI). Die Zuschüsse sind steuerfrei (§ 3 Nr 14 EStG; vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 197, BStBl 2013 I, 1087), mindern damit aber die als SA abziehbaren Versicherungsbeiträge der Rentner (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG).

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