Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der an einer anderen Schule derselben Schulform (Schulgattung) über das Pflichtstundenmaß hinaus erteilte Unterricht gilt als im Rahmen des Hauptberufs verrichtete Mehrarbeit. Dabei wird zwischen unterschiedlichen Schulformen wie Grund- und Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Förderschule, Sekundarschule, Gymnasium, Berufskolleg und Weiterbildungskolleg differenziert. Steuerlich sind alle Vergütungen für Unterricht an einer anderen Schule derselben Schulform Einnahmen aus einer nichtselbständig ausgeübten Lehrtätigkeit (BFH 117, 547 = BStBl 1976 II, 291), weil diese Lehrtätigkeit zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des ArbN aus dem Hauptberuf gehört. Die Vergütungen unterliegen zusammen mit den Bezügen für die Lehrtätigkeit an der eigenen Schule dem LSt-Abzug.

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