Beispiel zur Neufassung der Zuschläge

Für die meisten der Selbstanzeigefälle dürfte die Neufassung der Zuschläge nach § 398a AO von Bedeutung sein.

Der Gesetzgeber rechnet mit Mehreinnahmen von 15 Mio. EUR pro Jahr. Die Verteuerung der Selbstanzeige macht dieses Beispiel deutlich:

Bei einer Selbstanzeige im April 2011 mit einer Steuernachzahlung von 60.000 EUR pro VZ waren neben der Steuer die Zinsen zu zahlen. Letzteres war aber nicht Tatbestandsvoraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit. Ab dem 3.5.2011 – der heute geltenden Gesetzeslage  - sind im selben Fall neben Steuern und Zinsen ein Zuschlag von 5 % auf die hinterzogene Steuer pro VZ und Steuerart zu zahlen, also 3.000 EUR für jeden betroffenen Veranlagungszeitraum um die Nichtverfolgung zu verdienen.

Nach der Neuregelung sind 6.000 EUR pro Veranlagungszeitraum neben Steuern und Zinsen zu zahlen, wobei erstmal die Zahlung der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit bzw. der Nichtverfolgung wird. Ob Fälle bekannt sind, in denen Steuerpflichtige tatsächlich die Zinsen nicht zahlten und es zu steuerlichen Vollstreckungshandlungen deswegen kam, ist nicht bekannt. In den typischen Hinterziehungsfällen bettreffend der Kapitalerträge ist das Kapital jedenfalls vorhanden und die meist älteren Bürger wollen keinen Streit und Stress mit dem Finanzamt, so dass nach den hiesigen Beobachtungen weder die Zahlung der Steuern noch der Nebenleistungen wie namentlich der Zinsen in den sog. Schweiz-, Liechtenstein-, Luxemburg- oder Österreichfällen je ein Problem war.

Vergleicht man also diesen betragsmäßig gleichen Fall im Wandel der Zeit, so ist die Selbstanzeige im April 2011 ohne Zuschlag wirksam, ab dem 3.5.2011 gibt es dann nur noch ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung von 5 mal 3.000 EUR, mithin einem Gesamtzuschlag von 15.000 EUR. Nach der Neuregelung gibt es nur noch das Absehen von einer Strafverfolgung (die sich letztlich für den Betroffenen wie die alte Straffreiheit anfühlt) gegen Zahlung eines Zuschlages von 10 mal 6.000 EUR, da nicht nur die erhöhten Zuschlagssatz, sondern sich auch die verlängerte Verfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre hier auswirkt. Je nach Abgabezeitpunkt der Selbstanzeige gibt es also einmal den Zuschlag bis 2.5.2011 noch nicht, ab dem 3.5.2011 kostet dieser Fall 15.000 EUR Zuschlag, ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen nicht nur zwingend die Hinterziehungszinsen aus den 10 Jahren, sondern auch der Zuschlag nach § 398a AO in Höhe von 60.000 EUR gezahlt werden.

Aus der Erwartung des Gesetzgebers, hieraus 15 Mio. EUR jährlich einzunehmen folgt, dass er also mit ca. 250 solcher Selbstanzeigefälle wie im vorliegenden Beispielsfall dargestellt statistisch mittelfristig bundesweit jährlich kalkuliert.