Referentenentwurf zur Mantelverordnung 2014

Das BMF hat am 9.10.2014 eine "Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften" veröffentlicht. Sie enthält insbesondere mehrere Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 11.12.2012 (BGBl. I S. 2637) habe sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts neuer Verordnungsbedarf ergeben. Der vorliegende Verordnungsentwurf greift diesen Bedarf zusammenfassend u. a. mit folgenden Inhalten auf:

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

Mit einem neuen § 20a AltvDV wird klargestellt, dass die Regelung des § 17 AltvDV zur Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle, entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren gilt.

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

Die Anzeigepflicht wird ergänzt um die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung der an einem Erwerb beteiligten Personen. Die Angabe der Identifikationsnummer bewirkt für die Finanzämter eine erhebliche Arbeitserleichterung, weil sich die eingehenden Anzeigen leichter und schneller den an einem Erwerb beteiligten Personen zuordnen lassen.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO)

Als Folgewirkung der Studienreform 2012, durch die sich u. a. die Gewichtung der einzelnen Studien- und Prüfungsleistung(en) verändert hat, wird § 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO geändert. Mit der Regelung soll eine Änderung des § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO in der Folgevorschrift nachvollzogen werden. Dies ist bei der damaligen Änderung der StBAPO versehentlich unterblieben.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

  • Die Liste der amtliche anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege im § 23 UStDV wird überarbeitet.
  • Es wird im Hinblick auf Voraussetzungen zur Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in § 59 Satz 2 UStDV klargestellt, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von der aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden.
  • Die Regelung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren bzgl. der möglichen Anzahl von Anträgen im Ausland ansässiger Unternehmer wird in § 60 Satz 3 UStDV an das Unionsrecht angepasst: Neben den vier Anträgen, die sich zumindest auf drei Monate beziehen müssen, soll noch ein weiterer Vergütungsantrag für das Kalenderjahr gestellt werden können.
  • Es wird mit § 61 Abs. 5 Satz 9 UStDV eine Regelung zur Anrechnung von festgesetzten Zinsen auf Prozesszinsen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren eingeführt
  • Es soll eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern gelten (Änderung des § 61a Absatz 1 UStDV). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern aber gestatten, dass die Vorsteuer-Vergütungsanträge von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können. 

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustVO)

Für in Polen ansässige Unternehmen wird die Zuständigkeit für das "Mini-one-stop-shop"-Verfahren (MOSS) beim Finanzamt Cottbus konzentriert. 

Redaktionelle Änderungen

Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen u. a. auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgenommen.

Inkraftreten 

Die Verordnung soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gilt rückwirkend zum 1.1.2014.