E-Fuels-only-Gesetz
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs können im Sinne der Technologieoffenheit auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge dabei unterstützen, den Fahrzeugbestand durch die Verwendung von dekarbonisiertem Kraftstoff zukunftsfähig zu erhalten und damit zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr beitragen. Ziel des Gesetzes ist daher, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen steuerlich zu fördern.
Hierbei sollen die Kraftfahrzeugsteuer, die Regelungen zu Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (Dienstwagenbesteuerung), sowie die Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer geändert werden. Die Fördermaßnahmen sollen aber erst im Jahr 2030 beginnen.
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Es soll ein neuer § 3c KraftStG geschaffen werden, der eine Steuerbefreiung für lediglich flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr betreibbare Kraftfahrzeuge vorsieht. Die Regelung erfolgt im Vorgriff auf die unionsrechtliche Schaffung der speziellen Fahrzeugkategorie der "E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge". Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeugs in der Zeit vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 für die Dauer von 10 Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2042.
Die Steuerbefreiung soll für jedes Kraftfahrzeug nur einmal gewährt werden. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Die besonderen Vorschriften für die Bewertung der Entnahme bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sollen in einen neuen § 6f EStG überführt und um Regelungen zu E-Fuels-only-Fahrzeuge Fahrzeugen ergänzt werden, wodurch die Übersichtlichkeit des Regelungsbereiches der Bewertungsvorschriften nach § 6 EStG sowie die Verständlichkeit der besonderen Regelungen für die Bewertung der Entnahme der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nach Ergänzung um E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge sichergestellt werden soll.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG soll die Grundregelung für die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (1 %-Regelung) verbleiben. Sie findet Anwendung, soweit nicht § 6f EStG Anwendung findet.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG soll die Regelung das Fahrtenbuch bleiben. Wird jedoch ein Kraftfahrzeug im Sinne des neuen § 6f EStG genutzt, sind die dort enthaltenen Regelungen anzuwenden.
Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Ab. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Im neuen § 6f EStG sollen E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge Elektrofahrzeugen sachlich gleichgestellt werden. Der Regelungsgehalt soll auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge übertragen werden, die im Zeitraum vom 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 angeschafft werden
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Der geltende § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1 GewStG sieht die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, die im Eigentum eines anderen stehen. Diesbezügliche Entgelte finden zu einem Fünftel Eingang in die Ermittlung der Summe der insgesamt hinzurechnungspflichtigen Beträge (§ 8 Nr. 1 GewStG). Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG halbiert sich der Hinzurechnungsumfang bei bestimmten Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sowie Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind.
Mit der Änderung wird die bestehende Begünstigung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ausgeweitet, für die die Regelung letztmalig für den Erhebungszeitraum 2039 anzuwenden sein soll.
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