Gesetz zur Umsetzung der DAC 8
Mit DAC 8 wurden die rechtlichen Grundlagen, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden EU-Mitgliedstaaten) im Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. DAC 8 führt einen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über Krypto-Transaktionen ein und verpflichtet Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Informationen über Transaktionen ihrer Kunden an die zuständigen Steuerbehörden melden. Die Umsetzung in nationales Recht muss spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgen.
Das BMF hatte bereits am 4.11.2024 einen Referentenentwurf für ein DAC 8-Umsetzungsgesetz veröffentlicht (s. auch die News hierzu), der sich aber nach dem Bruch der Ampelkoalition erledigte. Am 27.6.2025 wurde dann der neue Referentenentwurf veröffentlicht.
Neues Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz
Kernstück des Gesetzes zur Umsetzung der DAC 8 ist die Schaffung eines neuen Stammgesetzes "Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen von Kryptowerte-Dienstleistungen" (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und zu dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen. Das neue Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz gliedert sich in sieben Abschnitte:
- Allgemeinen Vorschriften, die den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen beinhalten (§§ 1 und 2 KStTG),
- Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen (§§ 3 bis 8 KStTG),
- Regelungen über die auf dieser Grundlage bestehenden Meldepflichten (§§ 9 bis 12 KStTG),
- Bestimmungen über sonstige von den meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu beachtende Pflichten (§§ 13 und 14 KStTG),
- Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (§§ 15 bis 17 KStTG)
- Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (§ 18 KStTG),
- sowie Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (§§ 19 und 20 KStTG).
Erster Meldezeitraum soll für Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen das Kalenderjahr 2026 sein. Die Meldungen sind bis zum 31.7.2027 an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die natürliche Personen betreffen.
Meldepflichten zu Finanzkonten
Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) sollen gesetzlich konkretisiert und erweitert werden, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen.
Laut Begründung des Gesetzentwurfs arbeiten aktuell zahlreiche Staaten, zum Teil innerhalb ihrer Währungsräume, an der Entwicklung von digitalem Zentralbankgeld. Einige dieser Staaten befänden sich in Pilotierungsphasen. Die Zahl der Staaten, die digitales Zentralbankgeld bereits breit im Markt eingeführt haben, seit allerdings sehr gering (u. a. Nigeria, Jamaika und Bahamas).
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