Ehrenamtsstärkungsgesetz Änderungen in der Abgabenordnung Teil 2

Ein neues Feststellungsverfahren, Vermögenszuführungen, die erhöhte Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen und andere Regelungen sind Gründe für weitere Änderungen in der AO.

Ausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen (§ 58 Nr. 3 AO neu)

Durch diese Regelung kann eine steuerbegünstigte Körperschaft einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel zuwenden und sie damit zusätzlich oder erstmalig mit Vermögen ausstatten. Der Gesetzgeber möchte damit z. B. die Einrichtung von sogenannten „Stiftungsprofessuren“ erleichtern.

Diese Mittel darf eine steuerbegünstigte Körperschaft weitergeben:

  • Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung;

  • Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ganz oder teilweise);

  • höchstens 15 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel.

Voraussetzungen für die Vermögensausstattung:

  • die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der zuwendenden und der ausgestatteten Körperschaft sind identisch;

  • die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen von der Körperschaft, die die Mittel erhalten hat, nicht weiter gegeben werden.

§ 58 Nr. 3 AO tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Neues Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a AO neu)

Der § 60a AO beinhaltet ein neues Verfahren, mit dem geprüft wird, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der AO entspricht.

Das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung wird durch das neue Feststellungsverfahren abgelöst. Die Vorteile des neuen Verfahrens sind mehr Rechtssicherheit und besserer Rechtsschutz (§ 60a Abs. 1 AO):

  • Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist bindend, und zwar sowohl für die Besteuerung der Körperschaft als auch für die Besteuerung eines Spenders.

  • Darüber hinaus ist der Feststellungsbescheid im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt. Wurde dem Antrag der Körperschaft nicht entsprochen, kann sie sich mit den entsprechenden Rechtsbehelfen dagegen wehren.

Die Satzungsmäßigkeit wird gesondert festgestellt (§ 60a Abs. 1 AO), und das entweder auf Antrag der Körperschaft oder, wenn noch keine Feststellung erfolgt ist, von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer (§ 60a Abs. 2 AO).

Wenn sich bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen etwas ändert, kann das Finanzamt die Feststellung aufheben - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (§ 60a Abs. 4 AO).

Ändern sich dagegen die gesetzlichen Regelungen, auf denen die Feststellung beruht, entfällt die Bindungswirkung automatisch - ab dem Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung der entsprechenden Rechtsvorschrift. Der Feststellungsbescheid muss hier nicht vom Finanzamt aufgehoben werden (§ 60a Abs. 3 AO).

Bei einem materiellen Fehler kann die Feststellung aufgehoben werden - mit Wirkung für die Zukunft, und zwar ab dem Kalenderjahr, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt (§ 60a Abs. 5 AO).

§ 60a AO tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fristen für Zuwendungsbestätigungen (§ 63 Abs. 5 AO neu)

Im neuen Absatz 5 zum § 63 AO finden sich Fristen für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV. Die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehenen kürzeren Fristen wurden verlängert, um hier für die steuerbegünstigten Körperschaften einen größeren und flexibleren Zeitrahmen zu schaffen.

Eine Frist von fünf Jahren gilt ab dem Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids.

Wurde bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt, gilt eine Frist von drei Jahren ab der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach dem neuen § 60a Abs. 1 AO.

Mit der gesetzlichen Regelung der Zeiträume, in denen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Ausstellung nur durch steuerbegünstigte Körperschaften erfolgt, die regelmäßig die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung prüfen lassen.

§ 63 Abs. 5 AO tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Stiftungen: Längerer Zeitraum für Zuführungen zum Vermögen (§ 62 Abs. 4 AO)

Bisher durften Stiftungen im Jahr ihrer Errichtung und den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Dadurch soll es den Stiftungen möglich sein, einen Kapitalstock für steuerbegünstigte Zwecke aufzubauen.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ ist die gesetzliche Regelung vom § 58 Nr. 12 AO in den § 62 Abs. 4 AO umgezogen. Darüber hinaus wurde der Zeitraum für Zuführungen zum Vermögen auf drei Jahre erweitert.

§ 62 Abs. 4 AO tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Sportveranstaltungen: Erhöhung der Umsatzgrenze (§ 67a Abs. 1 AO)

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins gelten nur dann als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer eine bestimmte Grenze im Jahr nicht überschreiten. Der Betrag von bisher 35.000 EUR wird auf 45.000 EUR erhöht.

Die erhöhte Umsatzgrenze gilt rückwirkend ab 1.1.2013.