Ehrenamtstärkungsgesetz Änderungen im Einkommensteuerrecht

Um das ehrenamtliche Engagement einfacher zu gestalten und gezielt zu fördern, erhöht der Gesetzgeber insbesondere die entsprechenden steuerlichen Freibeträge.

Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)

Die sogenannte Übungsleiterpauschale, auch Übungsleiterfreibetrag genannt, erhöht sich von 2.100 EUR auf 2.400 EUR pro Jahr. In dieser Höhe bleiben Einnahmen aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber freuen können sich Trainer in Sportvereinen, Familienhelfer, Leiter von Erste Hilfe Kursen, Stadt- und Museumsführer und noch viele mehr, die eine pädagogische, künstlerische oder pflegende Tätigkeit ehrenamtlich ausführen.

Dies gilt mit Wirkung zum 1.1.2013.

Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)

Die allgemeine Ehrenamtspauschale wird ebenfalls erhöht, und zwar von 500 EUR auf 720 EUR. Dies gilt für alle, die sich ehrenamtlich engagieren, und zwar im Unterschied zur Übungsleiterpauschale unerheblich davon, ob sie im pädagogischen, künstlerischen, pflegenden oder in anderen Bereichen tätig sind. Das sind z. B. Mitglieder eines Vereinsvorstands, Platzwarte und Reinigungskräfte.

Dies gilt ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2013.

Ehrenamtspauschale für Betreuer (§ 3 Nr. 26b EStG)

Von der Erhöhung der Übungsleiterpauschale profitieren auch Vormünder, Betreuer und Pfleger. Sie können statt 2.100 EUR jetzt 2.400 EUR als Aufwandsentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei kassieren. Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit oder Ähnlichem werden jedoch bei der Pauschale weiterhin mit eingerechnet.

Auch diese Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft.

Spenden an Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG)

Wer für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke spendet, kann seine Spende als Sonderausgaben geltend machen. Spenden sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG begrenzt absetzbar.

Zusätzlich zu diesem Spenden-Höchstbetrag sind Spenden an Stiftungen steuerlich begünstigt; nach § 10b Abs. 1a EStG aber nur, wenn es sich um Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung handelt. Dass der Vermögensstock einer Stiftung das zu erhaltende Vermögen ist, wird jetzt gesetzlich klargestellt.

Spenden in das verbrauchbare Vermögen sind zwar auch abziehbar, aber nur bis zum "normalen" Spenden-Höchstbetrag (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die zusätzliche Abzugsmöglichkeit des § 10b Abs. 1a EStG gilt für diese Spenden nicht. Deshalb wurde in den Abs. 1a ein neuer Satz 2 eingefügt, der verdeutlicht, dass Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nicht nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG abzugsfähig sind.

Für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gilt ein Höchstbetrag von 1 Mio. EUR. Bis zu welchem Betrag zusammenveranlagte Ehepartnern Spenden geltend machen können, fand sich bisher nur in den Einkommensteuerrichtlinien, und zwar in R 10b.3 Abs. 2: „Der besondere Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG steht bei zusammenveranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu, wenn beide Ehegatten als Spender auftreten.“

Jetzt wurde zur Klarstellung in das Gesetz eine Ergänzung eingefügt, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten Spenden an eine Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR abgezogen werden können.

Dies gilt mit Wirkung zum 1.1.2013.

Zuwendungen eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG)

Wird ein Wirtschaftsgut zugewendet, das unmittelbar vor der Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde. Darüber hinaus ist auch die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft.