Fristverlängerung für die Steuererklärung 2020 zunächst abgelehnt
Die BStBK bedauert in einer Pressemitteilung v. 12.1.2022 die Entscheidung, zunächst an der zu eng gesteckten Frist vom 31.5.2022 festzuhalten.
Achtung: Hinweis der Redaktion v. 16.2.2022Das Bundeskabinett hat am 16.2.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Danach soll die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert werden. Die Abgabefrist für steuerliche Berater würde dann erst am 31.8.2022 enden (s. hierzu auch die News "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz"). |
BStBK-Präsident fordert zeitliche Entzerrung und Entlastung bei den Fristen
Dass die so dringend benötigte Entlastung für Steuerberater verwehrt wird, ist für BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab nicht nachvollziehbar: "Seit Beginn der Corona-Pandemie ist unser Berufsstand im Dauereinsatz für die deutsche Wirtschaft. Die Corona-Hilfsprogramme laufen weiter, hinzu kommen mit deren Schlussabrechnungen und der Grundsteuerreform neue Mammutaufgaben. Um das neben den originären Aufgaben zu meistern, benötigen wir Steuerberater dringend zeitliche Entzerrung und Entlastung bei den Fristen."
Vorschlag für praxistaugliche Regelung
Da sich alle Parteien in der Sache zwar für eine Fristverlängerung ausgesprochen haben, nur die konkrete Ausgestaltung noch für Diskussionen sorgte, ist die BStBK optimistisch, dass zeitnah eine praxistaugliche Regelung gefunden wird. Wie diese konkret aussehen könnte, machte Schwab bereits in einem Brief an den neuen Bundesfinanzminister klar:
Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate und eine sukzessive Rückführung in den Normalzustand über die nächsten sechs Jahre seien dringend nötig. Anders könne der Berufsstand die aktuelle Lage und den massiven Bearbeitungsrückstau in den Steuerberaterkanzleien in den nächsten Jahren nicht bewältigen.
Der Vorschlag schaffe Rechtssicherheit für Steuerberater und Finanzverwaltung. Die BStBK appelliert an den Gesetzgeber, die dringend benötigte Fristverlängerung schnellstmöglich in einem tragbaren Entwurf zu verabschieden.
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