Erste Änderungen im ZollkodexAnpG gegenüber dem Referentenentwurf
- Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist eine weitgehende Neufassung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 13a EStG für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe geplant. Zunächst werden die Zugangsvoraussetzungen zur Pauschalierung erhöht und damit Betriebe ab 50 Hektar und größere Sondernutzungen ausgeschlossen. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Flächen und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen zu einer Vereinfachung führen. Für Sondernutzungen sollen Durchschnittssatzgewinne einen vereinfachenden Effekt bringen, ebenso ein pauschaler Gewinnansatz mit 40 % der Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten. Gleiches gilt für Betriebsausgabenpauschalen die von den Betriebseinnahmen aus der Forstwirtschaft gekürzt werden können. Hingegen müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, wie z. B. der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 EUR oder Entschädigungen, zusätzlich erfasst werden.
- Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern – Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld – sollen auch maximal 4-monatige Zwangspausen, die durch einen abgeleisteten freiwilligen Wehrdienst entstehen, berücksichtigt werden können. Hingegen wird für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes selbst auch künftig kein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld gewährt.
- Eine neue Steuerbefreiung ist bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer geplant. Davon betroffen ist die Global Legal Entity Identifier Stiftung. Deren Aufgabe ist es, ab 2014 eine Datenbank aufzubauen und zu betreuen, mit der eine eindeutige Identifikation von Rechtspersonen durch einen weltweit anzuwendenden Referenzcode möglich wird. Damit sollen entsprechend einem Beschluss der Regierungschefs der G 20 in 2011 künftige Fehlentwicklungen im Finanzsektor vermieden werden können.
- Überraschenderweise sind im Gesetzesentwurf bisher geplante Änderungen zur Grunderwerbsteuer nicht mehr enthalten. Im Zusammenhang mit der Änderung der Beteiligungsverhältnisse hatte der BFH keine gesetzliche Grundlage im GrEStG gefunden und diese Regelungslücke unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise geschlossen. Dabei hat der BFH sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften als transparent betrachtet. Dies sollte ursprünglich gesetzlich nachgebessert und die Transparenz bei Kapitalgesellschaften auch im GrEStG ausgeschlossen werden.
In unserem Top-Thema "Wichtige Änderungen im JStG 2015 bzw. ZollkodexAnpG" erhalten sie einen kompletten Überblick über die Inhalte des Gesetzentwurfs.
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