Lohnsummenklausel

Künftig müssen zudem deutlich mehr kleinere Unternehmen die Lohnsummenregelung beachten. Auch hier setzt der Gesetzgeber eine Forderung des BVerfG um. Bisher mussten die Lohnsummenregelungen von Unternehmen mit nicht mehr als 20 Beschäftigen nicht beachtet werden. 

In Zukunft muss die Lohnsummenvoraussetzung dagegen bereits von allen Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern eingehalten werden. 

Hinweis: Verbesserung gegenüber geplanten Änderungen

Hier hat der finale Entwurf noch eine Verbesserung gebracht, da hier ursprünglich die Beachtung der Lohnsumme bereits bei mehr als 3 Mitarbeitern geplant war. 

Zudem kommen Unternehmen, deren Beschäftigtenzahl  zwischen 6 und 10 bzw. zwischen 11 bis 15 liegt, in den Genuss geringerer Mindestlohnsummenanforderungen. Insgesamt stellen sich die einzuhaltenden Mindestlohnsummen nach dem Gesetzentwurf wie folgt dar:

 

Regelverschonung

Optionsverschonung

Zahl der Beschäftigten

Lohnsummenfrist 5 Jahre

 

Lohnsummenfrist

7 Jahre

Mindestlohnsumme

durchschnittliche Lohnsumme p.a.

Mindestlohnsumme

durchschnittliche Lohnsumme p.a.

0 bis 5

Keine Lohnsummenregelung

6 bis 10

250 %

50,00 %

500 %

71,43 %

11 bis 15

300 %

60,00 %

565 %

80,71 %

über 15

400 %

80,00 %

700 %

100,00 %

Eine weitere Änderung enthält das Gesetz bezüglich der Berechnung der Beschäftigtengrenzen und der in die Lohnsumme einzubeziehenden Vergütungen. So sollen Auszubildende, Beschäftigte im Mutterschutz, Eltern in Elternzeit sowie Kranke, die Krankengeld erhalten, weder in die Beschäftigtenzahl einbezogen werden noch sollen deren Vergütung Eingang in die Lohnsumme finden.