Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Es handelt sich dabei um das "Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe" . Als Einspruchsgesetz ist die Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich.
Hybride und virtuelle Versammlung
Zentrales Element des Gesetzes sind die Regelungen zur Abhaltung hybrider und virtueller Versammlungen der Kammer-, General-, Haupt- und Satzungsversammlung als Alternative zur Präsenzversammlung (für die BStBK § 86a des StBerG).
§ 86a Abs. 2 und 3 StBerG definieren den Begriff der hybriden und virtuellen Versammlung und legen zum Schutz der Teilnehmenden die Mindestvoraussetzungen der Einberufung und Abhaltung einer solchen Versammlung fest. Virtuell ist eine Versammlung, die ohne physische Präsenz der Teilnehmer stattfindet. Hybrid ist eine Versammlung, die es den Teilnehmern freistellt, ob sie physisch an der Versammlung teilnehmen.
Da es sich bei den Kammern um Selbstverwaltungskörperschaften handelt, sollen die gesetzlichen Regelungen lediglich die Mindestvoraussetzungen festlegen. Die weitere Ausgestaltung bleibt den Kammern selbst überlassen.
Doppelte Kammermitgliedschaften ausschließen
Eine doppelte Kammermitgliedschaft tritt bisher ein, wenn der jeweilige Berufsträger oder zugleich Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer für ihn berufsfremden Berufsausübungsgesellschaft ist.
Durch eine Änderung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO werden doppelte Kammermitgliedschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten sowie Steuerberatern künftig ausgeschlossen und durch die Einfügung des § 73 Abs. 2 Satz 2 BRAO wird die Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern auf die Geschäftsführungs- oder Aufsichtstätigkeit ihrer Mitglieder in Berufsausübungsgesellschaften nach der PAO oder dem StBerG erweitert.
Temporäre Kooperationen zwischen Berufsausübungsgesellschaften
Durch die Anpassung der §§ 59e, 59f Abs. 1 BRAO und der §§ 52, 53 Abs. 1 StBerG entfällt für temporäre Kooperationen zwischen Berufsausübungsgesellschaften in Form einer Personengesellschaft die Zulassungspflicht. Hierdurch soll Mandatsgesellschaften die Teilnahme an Ausschreiben erleichtert und zugleich sichergestellt werden, dass diese unmittelbar nach ihrer Gründung handlungsfähig sind. Dies gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften, die sich nach der Gründung der Mandatsgesellschaft an dieser beteiligen.
Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschafter
Durch eine Ergänzung der §§ 59g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO und §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBerG entfällt für Berufsausübungsgesellschaften, denen als Gesellschafter zugelassene Berufsausübungsgesellschaften angehören, die Verpflichtung im Antrag auf Zulassung Namen und Beruf aller an der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft mittelbar beteiligten Personen anzugeben.
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