Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Das Steueränderungsgesetz 2015 hat die Verweise in das GrEStG geändert und damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 Rechnung getragen. Ersatzbemessungsgrundlage ist nunmehr der Grundbesitzwert.

Die neuen Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG).

Für die bisher in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG nach den Erlassen vom 01.04.2010 bzw. vom 17.06.2011 vorläufig durchgeführten

  • Festsetzungen der Grunderwerbsteuer,
  • Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und
  • Feststellungen der Grundbesitzwerte

 gilt daher Folgendes:

1. Nach dem 31.12.2008 verwirklichte Erwerbsvorgänge

1.1 Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der nach dem neuen Recht durchgeführten bzw. durchzuführenden Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG (Nummer 1.2) und Feststellungen der Grundbesitzwerte (Nummer 1.3) zu ändern sind.

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, ist der Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, stünde § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung ist ohne Änderung des festgesetzten Steuerbetrags auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die bisherige Grunderwerbsteuerfestsetzung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer unterbleibt. Der Grunderwerbsteuerbescheid ist vollstreckbar (§ 23 Abs. 14 Satz 2 GrEStG); § 251 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gilt insoweit nicht mehr.

§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Grunderwerbsteuerfestsetzung mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.

1.2 Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG

In den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG wird im Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG nicht über die Höhe des Grundbesitzwertes entschieden (§ 17 Abs. 3a GrEStG). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.2015 und die gesetzliche Neuregelung geben somit keinen Anlass, Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG zu ändern. Die Feststellungen müssen nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für end-gültig erklärt werden (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO).

1.3 Feststellungen der Grundbesitzwerte

1.3.1 Bisher durchgeführte Feststellungen

Es ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Feststellungen der Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung des neuen Rechts zu ändern sind.

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, ist der Feststellungsbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).

Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Erhöhung des bisher festgestellten Grundbesitzwertes führen würde, stünde § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Bescheidänderung entgegen. Der Feststellungsbescheid ist ohne Änderung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). In dem Bescheid, der die Feststellung für endgültig erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Erhöhung des festgestellten Grundbesitzwertes unterbleibt.

§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn eine vorläufige erstmalige Feststellung des Grundbesitzwertes mit einem zulässigen Einspruch angefochten wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Der Einspruchsführer kann durch Rücknahme seines Einspruchs eine mögliche Verböserung abwenden und die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erreichen.

1.3.2 Nachholen der Feststellungen

Erforderliche, bislang unterbliebene Feststellungen der Grundbesitzwerte sind unter Anwendung des neuen Rechts durchzuführen. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur bei einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids oder eines einem Steuerbescheid gleichstehenden Verwaltungsakts (z. B. Feststellungsbescheid) zu beachten ist.

Wurde die Grunderwerbsteuerfestsetzung allerdings im Vorgriff auf die noch ausstehende Feststellung des Grundbesitzwertes bereits durchgeführt (§ 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 5 AO), steht § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO einer Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zuungunsten des Steuerpflichtigen entgegen (s. Nr. 1.1). In diesem Fall kann auf die Nachholung der Feststellung verzichtet werden.

1.4 Bisher vorläufig ausgesetzte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer

Falls nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig ausgesetzt worden ist, ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung unter Zugrundelegung des neuen Rechts nachzuholen (§ 165 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz AO). § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen, da die Steuer erstmalig und nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzt wird.

2. Vor dem 01.01.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge

Aufgrund der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 getroffenen Weitergeltungsanordnung sind durchgeführte Grunderwerbsteuerfestsetzungen, Feststellungen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sowie Feststellungen von Grundbesitzwerten nicht zu ändern. Diese Festsetzungen und Feststellungen müssen nur für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO).

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.12.2015