Vielpendler-Option lohnt bei häufigen Familienheimfahrten

Wer während einer doppelten Haushaltsführung mehrmals pro Woche an seinen Erstwohnsitz zurückkehrt, kann durch die sog. Vielpendler-Option einen höheren Kostenabzug erreichen.

Im Zuge einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige etliche Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen, hierzu zählen:

  • die angemessenen Kosten der Zweitwohnung (Kaltmiete, Nebenkosten, Reinigungskosten etc.)
  • Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung
  • Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung
  • Kosten für eine Fahrt anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer)
  • Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer)

Obwohl dieser Kostenabzug durchaus großzügig erscheint, ist er für den Steuerpflichtigen nicht immer der steuerlich vorteilhafteste Weg - insbesondere wenn er mehreren Familienheimfahrten pro Woche tätigt. Denn in diesem Fall kann es sich für ihn lohnen, das in R 9.11 Abs. 5 Satz 2 LStR vorgesehene Wahlrecht (sog. "Vielpendler-Option") auszuüben. Danach kann der Steuerpflichtige zwischen dem Komplettabzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung und dem Abzug der Kosten für sämtliche Familienheimfahrten (ebenfalls mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer) wählen. Ein Beispiel verdeutlicht den steuerlichen Charme dieser Option:

Beispiel

Der leitende Angestellte B unterhielt im Jahr 2012 ganzjährig einen doppelten Haushalt. Während seiner 35 Arbeitswochen kehrte er 3-mal wöchentlich an seinen 110 Kilometer entfernten Erstwohnsitz zurück. Im Zuge eines Komplettabzugs der Kosten könnte er die Aufwendungen für seine Zweitwohnung (möbliertes Zimmer) i. H. v. 1.800 EUR (12 x 150 EUR) und eine Familienheimfahrt pro Woche mit 1.155 EUR (35 x 110 km x 0,30 EUR) abziehen, somit insgesamt 2.955 EUR.

Übt er das Wahlrecht aus, kann er stattdessen sämtliche Familienheimfahrten ansetzen, somit insgesamt 3.465 EUR (3 x 35 x 110 km x 0,30 EUR). Unterstellt man ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR und einen Grenzsteuersatz von 42 %, ergibt sich durch die Optionsausübung eine Einkommensteuerersparnis von 214,20 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag.

Wann lohnt die "Vielpendler-Option"?

Das Beispiel verdeutlicht, dass die Ausübung der "Vielpendler-Option" insbesondere dann steuerlich vorteilhaft ist, wenn der Steuerpflichtige keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen kann (wegen Ablaufs der 3-Monats-Frist), die Kosten für die Zweitwohnung gering sind und die Kosten für Familienheimfahrten wegen weiter Strecken und häufiger Fahrten hoch ausfallen.

Wahlrecht gilt nur ganzjährig

Zu beachten ist allerdings, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht bei der derselben doppelten Haushaltsführung nur einmal pro Jahr ausüben darf (R 9.11 Abs. 5 S. 3 LStR).  Er kann die Option also nicht gezielt nur für Wochen nutzen, in denen er häufig zu seinem Erstwohnsitz gependelt ist.

Zuschuss des Arbeitgebers

Übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten der Zweitwohnung, so mindern diese (steuerfreien) Zuschüsse sowohl die abzugsfähigen Aufwendungen im Fall eines Komplettabzugs als auch die Fahrtkosten bei Ausübung des Wahlrechts.

Wie übt man das Wahlrecht aus?

Obwohl das Wahlrecht ausdrücklich in den LStR vorgesehen ist, prüfen die Finanzämter bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung nicht von Amts wegen, ob der Komplettabzug oder der Ansatz sämtlicher Familienheimfahrten für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Daher ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen bzw. seines steuerlichen Beraters, beide Abzugsvarianten vor Abgabe der Einkommensteuererklärung zu prüfen.