Umsatzsteuerliche Folgen der Lieferung von Blutplasma
In einem Schreiben nimmt das BMF Bezug zum EuGH-Urteil vom 5.10.2016. Hier entschied der EuGH, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL so auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
Änderung des UStAE
Mit dem BMF-Schreiben gibt die Finanzverwaltung eine Neufassung des Abschn. 4.17.1 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bekannt:
"Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z. B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zel-lulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 5. 10. 2016, C-412/15, TMD, BStBl I, S. XXX)."
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