Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen
In der BFH-Rechtsprechung wurde klargestellt, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, auf die sog. Margenbesteuerung nach Art. 306 ff. MwStSystRL berufen kann - entgegen der Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG (BFH Urteil vom 21.11.2013 - V R 11/11 und Beschluss vom 20.03.2014 - V R 25/11).
Mit Urteil vom 13.12.2017 - XI R 4/16 entschied der BFH zudem, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen kann. Das bedeutet, dass die erbrachte Leistung im Inland nicht steuerbar ist und der Unternehmer somit die Steuer im Inland auch nicht schuldet.
§ 25 UStG durch JStG 2019 geändert
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (JStG 2019) wurde § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert (vgl. News). Die Finanzverwaltung äußert sich nun zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei vor und nach dem 18.12.2019 erbrachten Reiseleistungen.
BMF, Schreiben v. 30.11.2020, III C 2 - S 7419/19/10001 :001
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