Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.07.2012 - V R 25/11 (NV) (veröffentlicht am 24.10.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland; Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros

 

Leitsatz (NV)

Das Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11; C-296/11 und C-309/11 ausgesetzt.

 

Normenkette

FGO § 74; EGRL 112/2006 Art. 306; EWGRL 388/77 Art. 26

 

Verfahrensgang

FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 2 K 416/09)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland ausgeführt werden.

Rz. 2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte im Streitjahr Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die Klägerin die im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen zunächst als steuerbar und steuerpflichtig. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) beantragte sie im Jahr 2009 die steuerpflichtigen Umsätze insoweit zu mindern.

Rz. 3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin ab. Die mit Zustimmung des FA zum Finanzgericht (FG) gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Leistungspakete im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nicht steuerbar seien. Bei der Verpflegung von Hotelgästen handele es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei. Ein Steueranspruch ergebe sich auch nicht aus § 25 UStG. Für Reiseleistungen eines Unternehmers an andere Unternehmer sei § 25 UStG nicht anwendbar. Ob Art. 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eine Margenbesteuerung auch bei solchen Geschäften gebiete, könne dahinstehen, da eine richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenzen in dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde und eine unmittelbare Anwendung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht komme.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

II. 1. Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist in den oben genannten Verfahren streitig, ob die Sonderregelung für Reisebüros (Art. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. vormals Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG) auch angewendet werden darf, wenn die Reiseleistung an eine andere Person als einen Reisenden erbracht wird.

Rz. 5

2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Frage ab. Sollte der Senat entscheiden, dass die Umsätze aus der Erbringung von Verpflegungsleistungen anlässlich von im Ausland erbrachten Hotelübernachtungsleistungen ganz oder teilweise steuerpflichtig sind, könnte sich die Klägerin zu ihren Gunsten auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, sofern der EuGH die o.g. Frage bejaht.

Rz. 6

3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 74 FGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfrage in den oben genannten Verfahren vor dem EuGH (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2012 V R 7/11, BFH/NV 2012, 817).

 

Fundstellen

BFH/NV 2012, 2032

UVR 2013, 163

StX 2013, 10

BFH-ONLINE 2012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]

    Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren