Umsatzsteuerliche Behandlung von Konzessionsverträgen

Das BMF äußert sich aktuell zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und der Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG.

Juristische Personen öffentlichen Rechts

Nach der BFH-Rechtsprechung ist stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags erbringt.

Wegenutzungsrecht ist umsatzsteuerbar

Es gilt keine Einschränkung der Unternehmereigenschaft aufgrund von § 2b UStG, da die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt. Die Finanzverwaltung stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags immer umsatzsteuerbar ist. Auch die Betrachtung von § 46 EnWG führt laut dem BMF-Schreiben zu keinen anderen steuerlichen Ergebnissen.

Mögliche Steuerbefreiung

Das Schreiben erläutert, wann Verträge zwischen Gebietskörperschaft und Versorgungsunternehmen in Bezug auf ein einfaches Wegerecht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG fallen können. Zudem werden Regelungen zur Bemessungsgrundlage und Anwendbarkeit der Grundsätze zu § 2b UStG getroffen und eine Änderung im UStAE bekannt gegeben.

BMF, Schreiben v. 5.8.2020, III C 2 - S 7107/19/10007 :005, veröffentlicht am 10.8.2020