Steuerstraftaten beim Kindergeldbezug

Das BZSt erklärt Familienkassen in einer geänderten Dienstanweisung, wie Verfahren zu Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten beim Familienleistungsausgleich abzuwickeln sind.

Als Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sicher, dass die Familienkassen die Vorschriften für den Kindergeldbezug einhalten. In dieser Funktion hat das BZSt am 31.5.2012 eine geänderte Dienstanweisung zum Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich, kurz DA-FamBuStra, veröffentlicht. Die geänderte Anweisung gilt grundsätzlich in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen.

Die Eckpunkte der Anweisung in der Übersicht:

Familienkassen als Finanzbehörden

Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Arbeitgeber, die als Familienkassen tätig werden, sind Finanzbehörden und unterliegen seit 1996 dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO). Die Familienkassen sind daher auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld zuständig.

Gesetzliche Grundlagen

Für die abzuwickelnden Steuerstrafverfahren müssen die Familienkassen die einschlägigen Strafvorschriften der AO (§§ 369, 370, 371 und 376 AO) und die Vorschriften zum Strafverfahren (§§ 385 bis 408 AO) beachten. Für Verfahren über Ordnungswidrigkeiten gelten die einschlägigen Bußgeldvorschriften der AO (§§ 377, 378, 379, 384 AO), sowie die Vorschriften zum Bußgeldverfahren (§ 409 bis 412 AO).

Tatbestände des Steuerstrafrechts

Beim Familienleistungsausgleich kommt dem Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) eine besondere Bedeutung zu. Relevant sind vorliegend aber nur zwei Straftatbestände:

  1. Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO): Dieses (Begehungs-)Delikt setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und aufgrund dessen Kindergeld bezieht.

  2. Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO): Ein solches (Unterlassungs-)Delikt liegt vor, wenn der Täter es unterlässt, über geänderte Verhältnisse (z.B. Ende der Ausbildung des Kindes) zu informieren, sodass eine Kindergeldfestsetzung unrechtmäßig bestehen bleibt.

Keine Kompensation

Hat ein Kindergeldberechtigter für ein Kind zu Unrecht Kindergeld bezogen, ist selbst dann von einer Steuerhinterziehung auszugehen, wenn er für ein anderes Kind wegen einer unterlassenen Antragstellung kein Kindergeld bezogen hat (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO).

Begünstigung einer Steuerstraftat

Eine Straftat begeht auch derjenige, der eine Person im Anschluss an deren eigene Steuerstraftat dabei unterstützt, ihr die Vorteile der Tat zu sichern (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO). Als Beispiel führt das BZSt hier einen Buchhändler an, der Eltern Belege über tatsächlich nicht angeschaffte Fachliteratur des Kindes ausstellt, damit diese die Quittungen bei der abschließenden Prüfung der Kindergeldberechtigung einreichen können, um so die Einkommensgrenze des Kindes zu unterschreiten.

Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts  

Das BZSt weist darauf hin, dass bei der Festsetzung von Kindergeld insbesondere der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) relevant ist. Der Unterschied zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) besteht hier lediglich darin, dass bei der Tat kein Vorsatz vorliegt, sondern lediglich eine Leichtfertigkeit. Ferner kann im Familienleistungsausgleich eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung durch Ausstellen unrichtiger Belege (§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO) in Betracht kommen.

Definition von Vorsatz und Leichtfertigkeit

Für eine Steuerstraftat i. S. des § 370 AO (Steuerhinterziehung) genügt ein sog. bedingter Vorsatz. Dieser liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kindergeldberechtigter der Familienkasse nicht mitteilt, dass sein Kind das Studium abgebrochen und eine Arbeit aufgenommen hat. Wegen diverser Hinweise (z.B. im Kindergeldantrag) kann ihm aber unterstellt werden, dass er die entsprechende Mitteilungspflicht kennt. Somit nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass er ungerechtfertigter Weise Kindergeld bezieht.

Demgegenüber kann der Kindergeldberechtigte im Falle eines sog. Tatbestandsirrtums strafrechtlich nicht belangt werden. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Berechtigte nicht weiß, dass sein volljähriges Kind erhebliche Einkünfte und Bezüge bezieht.

Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in etwa dem Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Es muss also ein Handeln vorliegen, bei dem

  1. die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und
  2. bei dem diejenigen Umstände unbeachtet geblieben sind, die jedem hätten einleuchten müssen.

Das BZSt weist darauf hin, dass eine leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in der Praxis häufig als Auffangtatbestand in Erscheinung tritt - nämlich dann, wenn zwar der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht, der erforderliche Vorsatz aber nicht nachgewiesen werden kann. Gleichwohl erklärt das BZSt, dass die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht die automatische Folge eines nicht beweisbaren Vorsatzes sein darf. Vielmehr bedarf es an dieser Stelle einer eigenständigen Prüfung.

Versuchte Steuerhinterziehung

Auch der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn jemand seinem Kindergeldantrag eine gefälschte Studienbescheinigung beilegt, der Sachbearbeiter diese Fälschung aber erkennt.

Wer als Täter in Frage kommt

Als Täter im Familienleistungsausgleich kommen u.a. Kindergeldberechtigte, volljährige Kinder, Arbeitgeber, Bevollmächtigte und Beistände, sowie Aussteller relevanter Bescheinigungen in Betracht kommen.

Brücke in die Straffreiheit

Auch im Familienleistungsausgleich besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Der Steuerstraftäter muss dabei entweder die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in vollem Umfang berichtigen bzw. ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.

In folgenden Fällen tritt durch eine Selbstanzeige keine Straffreiheit ein:

  • Dem Betroffenen bzw. Vertreter wurde wegen dieser Tat bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO).
  • Die Tat wurde bereits entdeckt worden ist und der Täter wusste dies bzw. musste damit rechnen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)
  • Der erschlichene Steuervorteil übersteigt 50.000 Euro je Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Zahlt der Täter allerdings zusätzlich fünf Prozent des hinterzogenen Betrags an die Staatskasse, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.

Zum Thema Selbstanzeige gibt das BZSt darüber hinaus noch ergänzende Hinweise zur Nachentrichtung ungerechtfertigt gezahlten Kindergeldes (= Voraussetzung für die Straffreiheit), zum Umgang mit Selbstanzeigen in der Familienkasse und zu verfahrensrechtlichen Fragen bei der Einreichung einer Selbstanzeige. 

Buß- und Strafsachenstellen

Das BZSt erklärt, dass die Familienkassen eine eigene Buß- und Strafsachenstelle einzurichten haben, denen beim Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit die vollständige Kindergeldakte zuzuleiten ist.

Detaillierte verfahrensrechtliche Ausführungen

Die überarbeitete Dienstanweisung des BZSt enthält darüber hinaus detaillierte Ausführung zum Steuerstrafverfahren, u. a. zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, sowie zur Einleitung und Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Ferner wird auch das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten näher beleuchtet.

Details zur Strafzumessung

Auch bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich gelten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze über das (materielle) Strafrecht, insbesondere die §§ 1 bis 79b des Strafgesetzbuches. Bei der Strafzumessung müssen die Familienkassen beachten, dass es u.a. Zweck der Strafe ist, den Täter von weiteren Straftaten abzuschrecken und sozial positiv auf ihn einzuwirken. Als wichtigster Gesichtspunkt bei der Strafzumessung ist dabei die Schuld des Täters heranzuziehen.

Details zur Geldbuße

Für die Zumessung einer Geldbuße ist § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes anzuwenden. Bei Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) ist die Ausgangsbasis für die Höhe der Geldbuße die Hälfte der Geldstrafe, die bei vorsätzlichem Handeln auferlegt worden wäre. Dies gilt immer dann, wenn die Tatumstände

  • weder auffällig schwer noch verhältnismäßig unbedeutend sind,
  • eine Leichtfertigkeit von mittlerem Gewicht anzunehmen ist und
  • durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen.

Bis zu einem Steuervorteil von 600 Euro soll grundsätzlich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden, bei einem Steuervorteil von 1.500 Euro eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro.

Von der 50 %-Faustregel kann nach unten hin abgewichen werden, wenn der eingetretene Schaden unverzüglich wiedergutgemacht wurde, ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und keine Wiederholungsgefahr besteht (Minderung der Geldbuße um bis zu 50 % möglich). Eine Erhöhung der Geldbuße (um bis zu 50 %) kommt bei gesteigertem Schuldvorwurf in Betracht, z.B. in Fällen wiederholter Verstöße innerhalb von zwei Jahren.

Fazit

Für die Familienkassen ist die geänderte Dienstanweisung eine zentrale Arbeitsgrundlage für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch Kindergeldberechtigte und deren Berater können die Anweisung zu Rate ziehen, um sich über straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen zu informieren.

DA-FamBuStra, BZSt vom 31.5.2012, St II 2 - S 0700 - DA/12/00001

Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Steuerhinterziehung, Abgabenordnung