Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Nachfolgend werden die inhaltlichen Änderungen aufgeführt:
Betriebsbezogenheit
In Rn. 9 wird ausdrücklich die sog. betriebsbezogene Ermittlung mit aufgenommen, welche vom BFH (Urteil vom 20.03.2017 - X R 62/14) bestätigt worden ist. Klarstellend wird angeführt, dass nur Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften tangiert sind.
Mehrstöckige Gesellschaften
Auch zu Rn. 25 wird klarstellend ergänzt, dass der Ermäßigungshöchstbetrag nur gilt, soweit es sich um gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 35 EStG handelt. Die gewerblichen Einkünfte sind im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nachrichtlich mitzuteilen.
Bereits bisher war geregelt, dass dabei neben dem anteiligen Gewerbesteuermessbetrag und der anteiligen tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer der Obergesellschaft auch die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuermessbeträge aus Untergesellschaften zu berücksichtigen sind. Die Zurechnung erfolgt auf Basis des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG). Auch die Regelungen bei einem negativen Gewerbeertrag auf der Ebene der Obergesellschaft blieben unverändert.
Begrenzung des Ermäßigungsbetrags
Neu ist die eingeschobene Rn. 25a, doch inhaltlich war manches davon bereits in der bisherigen Rn. 25 enthalten. Effektiv neu ist hier die ebenfalls mit aufgenommene Betriebsbezogenheit bei der Begrenzung des Ermäßigungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Damit ist bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften eine betriebsbezogene Berechnung jeweils getrennt für Obergesellschaft und Untergesellschaft(en) erforderlich. Auch dies ist so vom BFH (Urteile vom 20.03.2017 - X R 62/14 und X R 12/15) bestätigt worden. Ein danach ggf. begrenzter Steuerermäßigungsbetrag wird im Feststellungsbescheid nachrichtlich mitgeteilt.
Beispielsberechnung
In Rn. 26 war bereits bisher ein erläuterndes Beispiel enthalten. Die obigen Änderungen und die BFH-Rechtsprechung werden nun in einem modifizierten Beispielsfall ausführlich dargestellt. Dieser Beispielsfall erläutert die nicht ganz einfache rechnerische Darstellung plastisch und praxisnah.
Anwendung
Begleitend zu den o. g. Änderungen hat das BMF dem aktuellen Schreiben ein neu gefasstes Inhaltsverzeichnis mit Angabe der Rn. vorangestellt. Dies ist bei Zitierungen gegenüber dem vorhergehenden Schreiben (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 - S 2296-a/08/10002-003, Haufe Index 9896371) zu beachten. Das neue BMF-Schreiben ist ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 anzuwenden, kann jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen auch für VZ vor 2020 zur Anwendung kommen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.6045
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.009
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
889
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7566
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
622
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
489
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
445
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
373
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
340
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
334
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
22.07.2026
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026