Steuerabzug auf Lizenzgebühren bei beschränkter Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte durch Rechteüberlassung
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte können dadurch entstehen, dass Rechte überlassen werden, die in ein inländisches Register eingetragen sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG).
Hinweis: Zu diesen Rechten zählen beispielsweise Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen worden sind.
Für die Begründung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte genügt allein die Eintragung in das inländische Register; ein weitergehender oder zusätzlicher Inlandsbezug ist nicht erforderlich. Es ist zudem keine Voraussetzung, dass die Lizenzgebühr von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person getragen wurde.
Verwaltungsaussagen zur Vornahme des Steuerabzugs
Das BMF hat mit Schreiben vom 6.11.2020 dargelegt, wie der Steuerabzug auf die Lizenzgebühren vorzunehmen ist. Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Zeitlich befristete Überlassungen: Gebührenschuldner in der Pflicht
Bei der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten aus einem Inlandsregister muss der Schuldner der Lizenzgebühr den Steuerabzug vornehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Hinweis: Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt muss der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vornehmen (§ 50a Abs. 5 Abs. 2 EStG).
Der Schuldner der Lizenzgebühr muss die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abführen und dort eine Steueranmeldung (§ 73e EStDV) abgeben. Für bis zum 31.12.2013 zugeflossene Vergütungen sind noch die Finanzämter zuständig.
Zeitlich unbefristete Überlassungen: Gebührenempfänger in der Pflicht
Wird ein Recht zeitlich unbefristet überlassen, sodass eine Rechteveräußerung vorliegt, ist vom Schuldner kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen. In diesem Fall muss der Empfänger der Lizenzgebühr eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.6985
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.148
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3906
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.248
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
824
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
696
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
683
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
629
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
583
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
490
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
-
Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026