Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter
Ein aktuelles BMF-Schreiben nimmt Bezug auf BFH-Rechtsprechung zu Preisgeldern: Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einen Dritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. So entschied der BFH mit Urteil v. 10.6.2020, XI R 25/18.
Preisgeld ist abhängig von einer erbrachten Leistung
Das Preisgeld wird für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses bezahlt, nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer. Der Erhalt der Zahlung ist also leistungsabhängig und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschließt. Laut BFH trifft dies auch auf die Anteile an den Preisgeldern zu, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt.
Wann Preisgeldzahlung Entgelt darstellt
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass dies nicht ausschließt, dass im Einzelfall eine Preisgeldzahlung auch Entgelt für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein kann, wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht (vgl. EuGH, Urteil v. 9.2.2023, C-713/21, Finanzamt X (Prestations du propriétaire d’une écurie)).
Änderung des UStAE
Der UStAE wurde entsprechend angepasst. Nach Abschnitt 1.1 Abs. 24 Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 werden Ergänzungen vorgenommen mit Bezug auf die Rechtsprechung. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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