Rettungsschwimmer der DLRG erzielen sonstige Einkünfte
Rettungsschwimmer im vorbeugenden Wasserrettungsdienst der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) erzielen mit ihren Einnahmen keinen Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte – dies ist die Quintessenz einer neuen Verfügung, in der die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) aus einer Antwort des BMF an den Präsidenten des DLRG zitiert.
Kein Arbeitsverhältnis
Nach der Weisung stehen die Rettungsschwimmer in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis mit ihren Einsatzgemeinden, da sie ihnen gegenüber weder ihre Arbeitskraft schulden (keine direkte vertragliche Vereinbarung), noch von den Gemeinden ausgewählt werden. Auch besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der DLRG und den Rettungsschwimmern, da letztere keinen Arbeitserfolg gegenüber einem Arbeitgeber erbringen, sondern die Satzungsziele der DLRG freiwillig verwirklichen. Sie müssen sich zudem für den Krankheitsfall selbst versichern und werden von der DLRG nicht rechtlich belangt, sofern sie ihrem Dienst fernbleiben – beides spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Einordnung als sonstige Einkünfte
Die Einkünfte der Rettungsschwimmer stellen stattdessen sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dar, für die eine Freigrenze von 256 EUR pro Jahr gilt. Zudem unterliegen die Einnahmen in vollem Umfang der Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR pro Jahr, da auch von der DLRG erbrachte Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten unter die gesetzlich begünstigte „Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“ fallen. Die OFD weist darauf hin, dass die bezogenen Vergütungen nicht auf Einsatz- und Bereitschaftszeiten der Rettungsschwimmer aufgeteilt werden müssen, sondern komplett unter die Pauschale fallen.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 14.5.2014, Az. S 2257 A - 11 - St 220
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