OFD Kommentierung: RdV und AdV bei Erstattungszinsen

Die OFD Magdeburg fasst mit Verfügung vom 10.8.2012 die aktuelle Rechtsprechung zur Besteuerung von Erstattungszinsen zusammen und erklärt, wann die Finanzämter eine Aussetzung der Vollziehung gewähren und Einsprüche ruhend stellen.

Harmonie und Missklang

Bis Mitte 2010 herrschte noch Harmonie: Bis zu diesem Zeitpunkt nahmen Rechtsprechung und Finanzverwaltung übereinstimmend an, dass Zinsen nach § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Mit Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, BStBl 2011 II, S. 503) schlug der BFH dann andere Töne an, indem er in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschied, dass Erstattungszinsen nicht mehr länger besteuert werden dürfen. Das Gericht ordnete die Zinsen dem nicht steuerbaren Bereich zu, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG (z.B. die Einkommensteuer) entfallen.

Reaktion des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber entzog dieser Rechtsprechung mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 die Grundlage, indem er die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz festschrieb (Einfügung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese „Klarstellung“ sollte in allen Fällen gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.

Hinweis: Die Gesetzesänderung führte – auch wegen ihrer ausgedehnten zeitlichen Anwendung – dazu, dass die BFH-Rechtsprechung de facto wirkungslos gestellt wurde. Über den entschiedenen Urteilsfall konnten sich Steuerpflichtige nicht mehr auf die für sie positive Rechtsprechung berufen.

Überblick über anhängige Verfahren

Die OFD weist darauf hin, dass sich der BFH momentan in mehreren anhängigen Revisionsverfahren mit der Besteuerung von Erstattungszinsen befasst:

  • Im anhängigen Verfahren VIII R 36/10 muss das Gericht prüfen, ob die Besteuerung von Erstattungszinsen generell verfassungsgemäß ist.

  • Im anhängigen Verfahren VIII R 1/11 befasst sich der BFH mit der Besteuerung von Erstattungszinsen im Lichte der Neuregelung durch das JStG. Die Revision bezieht sich auf ein Urteil des fünften Senats des FG Münster, nach dem die durch das JStG 2010 angeordnete rückwirkende Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß ist (FG-Urteil v. 16.12.2010, 5 K 3626/03 E).

  • In den anhängigen Verfahren VIII R 28/12 und VIII R 29/12 untersucht der BFH, ob die Neuregelung durch das JStG 2010 wirksam die Besteuerung von Erstattungszinsen herbeiführen konnte. Vorangegangen sind diesem Verfahren zwei Urteile des zweiten Senats des FG Münster, wonach Erstattungszinsen ungeachtet der Neuregelung des JStG 2010 weiterhin nicht steuerbar sind. Begründung der Finanzrichter: Die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG gilt vorrangig vor der Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

Die OFD Magdeburg weist darauf hin, dass Einsprüche, die in vergleichbaren Fällen eingelegt werden und die sich auf die vorgenannten Verfahren beziehen, kraft Gesetzes ruhen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Hinweis: Das sog. Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) tritt ein, wenn ein Einspruch auf ein anhängiges Verfahren gestützt wird, das wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage beim EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht, wie dem BFH, anhängig ist. Sobald das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, nimmt das Finanzamt das Einspruchsverfahren wieder auf.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

Die OFD Magdeburg erklärt, dass der BFH bereits in zwei Beschlüssen die Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge zugelassen hat (Beschlüsse v. 22.12.2011, VIII B 190/11 und v. 9.1.2012, VIII B 95/11) – insbesondere weil er ernstliche Zweifel an der rückwirkenden Anwendung des neugeschaffenen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG hat.

Die OFD weist die Finanzämter daher an, Steuerpflichtigen in vergleichbaren Fällen eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Hinweis: Ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, sollte vom Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater wohl überdacht werden. Denn gehen die anhängigen Verfahren zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus, muss der ausgesetzte Betrag mit 6 % p.a. verzinst werden.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach der Neuregelung des JStG 2010 positionieren wird. Die genannten Revisionsverfahren beschäftigen allesamt den VIII. Senat – also den Senat, der den Streit über die Besteuerungsfrage mit Urteil vom 15.6.2010 erst ins Rollen gebracht hat.

OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.8.2012, S 2252 - 117 - St 214