Einsprüche gegen zumutbare Belastung werden weiterhin ruhend gestellt
Dass der deutsche Steuergesetzgeber dem Steuerzahler „so einiges zumutet“, wie es der Volksmund sagt, steht wortwörtlich in § 33 EStG: Darin heißt es, dass Steuerpflichtige ihre außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten) nur abziehen können, soweit ihre sog. zumutbare Belastung überschritten ist. Was zumutbar ist, drückt der Gesetzgeber in einem Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus; die Höhe richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Während Geringverdiener mit 3 Kindern z. B. nur 1 % ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Eigenanteil tragen müssen, muss ein lediger kinderloser Besserverdiener bereits 7 % seines Gesamtbetrags der Einkünfte selbst schultern.
Einsprüche gegen die zumutbare Belastung
Die OFD Rheinland weist mit Verfügung vom 14.12.2012 darauf hin, dass bei den Finanzämtern vermehrt Einsprüche eingehen, die sich auf die Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung beziehen.
Blick in die Rechtsprechung
Die OFD erklärt, dass das FG Rheinland-Pfalz die zumutbare Belastung mit Urteil vom 6.9.2012 (Az. 4 K 1970/10) als verfassungsgemäß eingestuft hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen, allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig (Az. VI B 150/12). Auch das FG Hamburg hat mit Urteil vom 14.6.2012 (Az. 1 K 28/12) die Verfassungsmäßigkeit der Regelung festgestellt, allerdings wurde auch gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben (Az. VI B 116/12).
Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen
Die OFD weist darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Nichtzulassungsbeschwerden zwar nicht die Voraussetzungen für ein sog. Zwangsruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO erfüllt sind, da ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kein Verfahren ist, dass auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet ist, wie die AO fordert. Die OFD hat jedoch keine Bedenken, dass die Finanzämter in diesen Fällen (weiterhin) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen gewähren.
Hinweis: Zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastungen sind noch zwei weitere Verfahren vor dem Sächsischen FG (Az. 1 K 764/11, 1 K 781/11) und zwei Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 5 K 2867/11, 5 K 3498/11) anhängig.
OFD empfiehlt Teileinspruchsentscheidung
Die OFD rät den Finanzämtern, in den Verfahren sog. Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, in denen der Einspruch nur hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung punktuell nicht erledigt wird (im Übrigen jedoch schon). Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, da der Problemkreis „Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung“ in die Liste der Fälle aufgenommen wurde, die sich für eine sog. Allgemeinverfügung eignen. Eine spätere Allgemeinverfügung würde den Einspruch dann später bezüglich der Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung erledigen.
Die OFD erklärt abschließend, dass teilentschiedene Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhend gestellt werden können (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).
OFD Rheinland, Verfügung v. 14.12.2012, Kurzinfo Verfahrensrecht Nr. 4/2011
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