
Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 30.1.2013 zu zwei konkreten Fragen betreffend die körperschaftsteuerliche Organschaft bei stillen Beteiligungen Stellung genommen.
Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom 30.1.2013 zu zwei konkreten Fragen betreffend die körperschaftsteuerliche Organschaft bei stillen Beteiligungen Stellung genommen.
Frage: Kann eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft sein?
Antwort: Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein.
Frage: Kann eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein?
Antwort: Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann aber auch keine Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.
Die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses setzt u.a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Nach der Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1038) erfordert dies, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Das BMF-Schreiben geht hierbei von einer zivilrechtlichen Betrachtung aus. Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft verfügt zivilrechtlich als Innengesellschaft allerdings über kein Gesamthandsvermögen. Mithin können die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.1.2013, S 2770 A - 53 - St 51