Körperschaftsteuerliche Organschaft bei stiller Beteiligung
Frage: Kann eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft sein?
Antwort: Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein.
Frage: Kann eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein?
Antwort: Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann aber auch keine Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.
Die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses setzt u.a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Nach der Rn. 13 des BMF-Schreibens vom 10.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1038) erfordert dies, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Das BMF-Schreiben geht hierbei von einer zivilrechtlichen Betrachtung aus. Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft verfügt zivilrechtlich als Innengesellschaft allerdings über kein Gesamthandsvermögen. Mithin können die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.1.2013, S 2770 A - 53 - St 51
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3545
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
882
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
698
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
572
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4126
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
406
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
326
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
303
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
259
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
30.09.2026
-
Leistungsort bei grenzüberschreitender KFZ-Überlassung zur Privatnutzung
29.09.2026
-
Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
25.09.2026
-
Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Wahlhelfer
22.09.2026
-
Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz
21.09.2026
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
16.09.2026
-
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
Richard Schäfer
23.04.2013 14:50 Uhr
Bleibt noch die Frage ob die GmbH selbst Organträger sein kann, wenn die atypisch stille Gesellschaft kein Organträger ist! M.E. richtig, da die Gewinne an die GmbH und nicht an die Stille abgeführt werden. Falls der atypisch stille keinen laufenden Gewinnanteil hat bleiben die Gewinne dann auch wirtschaftlich bei der GmbH. Vgl. hierzu auch verschiedene Kommentierungen.