Bezieher von Leistungen aus Schweizer Pensionskassen
Das betrifft aber nur Leistungen aus privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen, die aus dem Überobligatorium (über die Mindestabsicherung hinausgehende Einzahlung in die Pensionskasse) stammen. Für alle anderen Leistungen aus Schweizer Pensionskassen, insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskassen ändert sich nichts.
Der BFH hat vor kurzem seine Entscheidungen in mehreren Musterverfahren zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen veröffentlicht (Urteile v. 26.11.2015, VIII R 38/10, VIII R 39/10, VIII R 31/10 und v. 2.12.2014, VIII R 40/11). Danach ist der überobligatorische Teil des Auszahlungsbetrags wie eine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung zu besteuern. Diese kann ganz oder teilweise steuerfrei sein. Allenfalls der Zinsanteil im Auszahlungsbetrag ist unter bestimmten Voraussetzungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Die steuerliche Behandlung wird neu geregelt – betroffene Fälle sollten offen gehalten werden!
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung bedingt, dass die steuerliche Behandlung der Leistungen in/aus privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen als Ganzes neu betrachtet werden muss. Die Entscheidungen des BFH werden steuerlich nachteilige Auswirkungen für die Einzahlungen im aktiven Erwerbsleben eines Arbeitsnehmers haben. Deshalb muss die Finanzverwaltung sowohl für die Einzahlungen in Schweizer Pensionskassen als auch für die Auszahlungen daraus neue Regelungen treffen. Erst wenn für beide Phasen neue Regelungen vorliegen, können die Finanzämter die neue Rechtsprechung des BFH im konkreten Einzelfall anwenden. Dazu bedarf es noch Abstimmungen innerhalb der Finanzverwaltung.
„Es ist mir wichtig, dass betroffene Steuerbürgerinnen und Steuerbürger wissen, dass die Bescheide derzeit noch nach der bisherigen Rechtsprechung ergehen. Nur durch einen rechtzeitigen Einspruch können sie von einer künftigen, möglichen günstigeren Regelung profitieren“, hob die Oberfinanzpräsidentin hervor.
OFD Karlsruhe v. 20.7.2015
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