Ausfuhrlieferung von Zahnersatz
Wird die Werklieferung an einen Abnehmer (Patienten) mit Wohnsitz im Drittland erbracht, kann sie nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn sie nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fällt, da die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vorgeht (vgl. BMF, Schreiben v. 11.4.2011, BStBl 2011 I S. 459).
Die Lieferung von Zahnersatz durch einen Zahnarzt kann daher nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn
- es sich um selbst hergestellten Zahnersatz i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG handelt und
- der Zahnersatz nicht fest implantiert ist.
Auf eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Der alleinige Nachweis, dass der Abnehmer (Patient) des Zahnarztes seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat, reicht deshalb nicht aus.
Eine Ausfuhr kann durch eine Grenzzollstelle jedoch nur dann bestätigt werden, wenn die auszuführende Ware der Grenzzollstelle zu Beschau gestellt wird. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist es nicht zu beanstanden, wenn von einer Beschau durch den Zoll abgesehen wird, soweit sich aus den vorgelegten Dokumenten (z.B. Rechnung) eindeutig ergibt, dass es sich um eine nicht fest mit dem Körper verbundene Prothese handelt und die Zolldienststelle die Ausfuhr ausnahmsweise auch ohne Beschau der auszuführenden Gegenstände bestätigt.
OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7134 - Karte 2
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