Arbeitnehmer sollten ihre ELStAM-Daten auf Richtigkeit überprüfen
Alle Beteiligten, Arbeitnehmer, Arbeitgeber wie auch die Finanzverwaltung, können diese Daten für 2013 ab sofort elektronisch abrufen. Bei Änderungen muss keine Vorlage der Lohnsteuerkarte mehr erfolgen. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer und die händische Erfassung beim Arbeitgeber.
Wie erfahre ich, welche Angaben über mich gespeichert und ob sie richtig erfasst sind?
Um sicher zu sein, dass alle Angaben zur Berechnung der eigenen Lohnsteuer korrekt erfasst sind, sollten Arbeitnehmer ihre ELStAM-Daten (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) noch vor Ende des Jahres 2012 im
Elster-Online-Portal überprüfen. Dazu ist aus Gründen des Datenschutzes eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich. Außer dem Arbeitnehmer und dem Finanzamt ist nur der aktuelle Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM-Daten berechtigt. Die Registrierung bietet den Vorteil, dass damit künftig die Abgabe der Steuererklärung in vielen Fällen komplett papierlos möglich ist.
Damit lange Wartezeiten verhindert werden, wird von einer Abfrage der ELStAM-Daten vor Ort beim Finanzamt abgeraten. Telefonisch ist die Auskunft aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Was ist bei fehlerhaften ELSTAM-Daten zu tun?
Sollten die zum Abzug der Lohnsteuer gespeicherten Daten nicht richtig sein, so muss ein Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim jeweils zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Hierzu steht in der Rubrik Lohnsteuer ein Formular zur Verfügung.
OFD Rheinland-Pfalz, Pressemeldung v. 12.11.2012
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.117
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
873
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7316
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
661
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
643
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
351
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
296
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026