Lohnsteuerliche Behandlung von bundesweiten Schulprojekten

In verschiedenen Bundesländern haben bereits Schulprojekte stattgefunden, bei denen Schüler in Unternehmen und Privathaushalten gearbeitet und ihren erarbeiteten Lohn gespendet haben. Was ist bei der Lohnsteuer zu beachten?

Gespendeter Lohn von Schulprojekten 

Das FinMin Sachsen-Anhalt hat sich mit den lohnsteuerlichen Folgen durch Projekte wie "Der Soziale Tag oder "Dein Tag für Afrika" befasst und stellt klar, dass hier regelmäßig von Arbeitsvereinbarungen auszugehen ist, die auf ein lohnsteuerliches Arbeitsverhältnis schließen lassen. Der Arbeitslohn ist also grundsätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfen und entsprechende Nachweise sind im Lohnkonto zu führen. Allerdings betont das FinMin Sachsen-Anhalt auch, dass hier Besonderheiten des Projekts vorliegen und steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Bei Privatleuten wird zudem auf das Führen eines Lohnkontos verzichtet.

Achtung: Unternehmen sollten Nachweise im Lohnkonto führen, da sie diese für den Betriebsausgabenabzug benötigen.

Einkommensteuerveranlagung

In den meisten Fällen erzielen Schüler keine weiteren Einnahmen. Doch wenn eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird, so kann der gespendete Arbeitslohn im Rahmen des Schulprojekts aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben.

Hinweis: Für die überwiesenen Beträge dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung v. 4.3.2020, 45 - S 2332 - 253/2/14053/2020

Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Schüler, Spende